Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in einem Beschluss vom 19.11.2019 über die Haftung eines Fensterbauers, des Verputzers und des bauüberwachenden Architekten für den Mangel an mehreren Fenstern entschieden, die sich nur ca. 50° öffnen ließen. Grund hierfür war, dass der Fensterbauer eine Abdichtungsfolie außen (statt innen) auf den Blendrahmen klebte und der Verputzer hierauf Putz auftrug, sodass kein ausreichender Spielraum vorhanden war, um das Fenster wenigstens mit einem Winkel von 70-80° öffnen zu können. Der Architekt bemerkte diese kritische Einbausituation nicht.
Der vom Gericht beauftragte Sachverständige stellte fest, dass das Verkleben der Folie (auch) von außen auf den Blendrahmen den anerkannten Regeln der Technik entsprach und die Folie dort nicht zwingend hätte verputzt werden müssen; alternativ hätte sie mit einer Leiste abgedeckt werden können. Trotzdem sah das Gericht den Fensterbauer in der Verantwortung, da er den Verputzer sowie den bauleitenden Architekten auf die kritische Einbausituation hätte hinweisen müssen. Dies hatte der Fensterbauer unterlassen, sodass dem Verputzer das Problem nicht bekannt war und er es auch unter Berücksichtigung der ihn treffenden Prüfpflicht nicht erkennen musste. Da der Verputzer die kritische Einbausituation nicht erkennen musste, sah ihn das Gericht nicht in der Verantwortung für den Mangel. Dagegen warf es dem bauleitenden Architekten vor, die Gewerke nicht ordnungsgemäß koordiniert zu haben, sodass der Architekt gemeinsam mit dem Fensterbauer für den Mangel einstehen musste.
Während allgemein bekannt ist, dass Bauunternehmer und Handwerker Bedenken gegen eine mangelhafte Vorleistung anmelden müssen, um der eigenen Mängelhaftung zu entgehen, nimmt das Oberlandesgericht Düsseldorf auch eine Hinweispflicht des Vorunternehmers gegenüber dem bauleitenden Architekten und dem nachfolgenden Unternehmer an, wenn er eine kritische Situation hinterlässt. Er soll dabei sogar vorgeben, wie bei den nachfolgenden Arbeiten zu verfahren ist. Die Entscheidung zeigt die erhebliche Bedeutung, die der Bedenkenanmeldung zukommt. Mit der Einstellung "nach mir die Sintflut" riskiert der Auftragnehmer, für Mängel haften zu müssen, die erst in Verbindung mit dem Nachfolgegewerk auftreten.