1. Erweiterter Kündigungsschutz bei Betriebsratsgründung
Nach der bisherigen Rechtslage war die ordentliche Kündigung von Arbeitnehmern unzulässig, sobald diese zum Zweck der Gründung eines Betriebsrats zu einer Betriebs- oder Wahlversammlung eingeladen oder die Bestellung eines Wahlvorstands beantragt hatten.
Dieser bereits sehr umfangreiche Sonderkündigungsschutz wird nun nochmals erweitert. Zukünftig können sich auf ihn auch Arbeitnehmer berufen, die nur Vorbereitungshandlungen zur Errichtung eines Betriebsrats unternehmen und dies durch eine öffentlich beglaubigte Erklärung bestätigen.
Auf den ersten Blick scheint diese Gesetzesänderung den Schutz von Arbeitnehmern, die versuchen einen Betriebsrat zu gründen, deutlich zu erweitern, da bereits "Vorbereitungshandlungen" den besonderen Kündigungsschutz begründen sollen. Zeitlich greift der Kündigungsschutz jedoch erst nach der öffentlichen Beglaubigung der Erklärung der Absicht, einen Betriebsrat zu gründen.
Wir gehen daher davon aus, dass diese Neureglung kaum dazu geeignet sein wird, in der Praxis eine verstärkte Neugründung von Betriebsräten zu bewirken. Denn allein die Behauptung eines Arbeitnehmers, man wolle einen Betriebsrat gründen, reicht für die Begründung des Kündigungsschutzes gerade nicht aus. Das Erfordernis einer öffentlichen Beglaubigung dürfte häufig abschreckend auf potentielle Initiatoren wirken.
Begrüßenswert ist, dass – entgegen der ursprünglichen Planung des Ministeriums - das Erfordernis der öffentlich beglaubigten Erklärung in das Gesetz aufgenommen wurde. Hierdurch kann eine allzu missbräuchliche Nutzung der Regelung verhindert werden. Ansonsten wäre zu befürchten gewesen, dass sich Arbeitnehmer in Kündigungsschutzverfahren verstärkt auf den Standpunkt stellen, sie seien lediglich aufgrund der Absicht einen Betriebsrat gründen zu wollen, gekündigt worden.
2. Einführung eines erleichterten Wahlverfahrens in Betrieben mit weniger als 21 bzw. 100 Mitarbeitern bzw. 200 Mitarbeitern
Im Hinblick auf die bevorstehenden Betriebsratswahlen im kommenden Jahr wurde auch das Wahlverfahren der Betriebsräte in kleineren und mittleren Unternehmen formal vereinfacht, da dieses – aus Sicht des Ministeriums – eine Hemmschwelle für die Durchführung von Wahlen sein soll. In Betrieben mit weniger als 21 Mitarbeiter müssen Wahlvorschläge zukünftig überhaupt nicht mehr unterzeichnet werden, es genügt, dass die Kandidaten, die für die Betriebsratswahl kandidieren wollen, dem Wahlvorstand mitgeteilt werden. In Betrieben mit bis zu 100 Wahlberechtigten soll es zukünftig ausreichen, wenn ein Wahlvorschlag von nur zwei Mitarbeitern unterzeichnet wird.
Außerdem wird das vereinfachte Wahlverfahren gemäß § 14a BetrVG statt wie bisher in Betrieben mit 5-50 wahlberechtigten Arbeitnehmern auch in Betrieben mit bis zu 100 Arbeitnehmern angewandt. Zudem kann die Anwendung des vereinfachten Wahlverfahrens in Betrieben mit bis zu 200 Arbeitsnehmern zukünftig zwischen Arbeitgeber und Wahlvorstand vereinbart werden.
Hierdurch wird das Risiko von Einwendungen reduziert, die nachträglich gegen eine Betriebsratswahl erhoben werden können.