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2018

Abgrenzung einer Nebenanlage von Teilen der Hauptanlage

Das Bauplanungsrecht sieht für Anlagen, die nicht als Hauptanlagen zu qualifizieren sind, gewisse Erleichterungen vor. So sind Nebenanlagen hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung dadurch privilegiert, dass sie in allen Baugebieten zugelassen werden können, sofern sie untergeordnet sind und dem Nutzungszweck des Baugebiets bzw. der dortigen Grundstücke dienen und ihrer Eigenart nicht widersprechen. Auch in räumlicher Hinsicht gibt es eine Privilegierung dahingehend, dass untergeordnete Nebenanlagen auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen zugelassen werden können, soweit im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.

Das Bundesverwaltungsgericht hat am 14.12.2017 eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts aufgehoben. Die Vorinstanz war von einer Nebenanlage ausgegangen und hatte dies hauptsächlich mit optischen Gesichtspunkten begründet. Konkret ging es um eine Dachterrasse auf einem eingeschossigen und nicht unterkellerten ca. 15 m² großen Anbau zu einem dreigeschossigen Mehrfamilienhaus, der, so das Oberverwaltungsgericht, lediglich wie ein "Anhängsel" wirke.

Die zur Begründung herangezogenen optischen Kriterien genügten dem Bundesverwaltungsgericht nicht, da sie ausschließlich die Frage der Unterordnung beantworten. Zu den Wesensmerkmalen einer untergeordneten Nebenanlage gehört aber auch, dass diese Anlage sowohl in ihrer Funktion als auch räumlich-gegenständlich dem primären Nutzungszweck der vorhandenen Bebauung dienend zu- und untergeordnet ist. Bevor allerdings die Frage der Unterordnung relevant wird, ist zu klären, ob es sich überhaupt um eine Nebenanlage handelt oder ob nicht vielmehr von einem Teil der Hauptanlage auszugehen ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat den Anbau als Teil der Hauptanlage eingestuft, weil dieser kein eigenständiges Gebäude, sondern konstruktiv mit der Hauptanlage verbunden ist und als angebauter Raum eine Erweiterung der Hauptanlage darstellt. Auf die Frage der Unterordnung und damit verbunden den Rückgriff auf optische Kriterien kam es daher nicht mehr an, weil bereits nicht von einer Nebenanlage auszugehen war. Der Anbau und die darauf befindliche Terrasse kommen als Teil der Hauptanlage daher nicht in den Genuss der oben dargestellten Privilegien, sind also beispielsweise außerhalb des Baufensters in den nicht überbaubaren Grundstücksflächen nicht zulässig.

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