In den letzten Wochen sind vermehrt Abmahnungen gegenüber Website-Betreibern wegen fehlender Verschlüsselung ihrer Kontaktformulare bekannt geworden. Gefordert wurden sowohl Schadenersatzzahlungen (teilweise im fünfstelligen Bereich) als auch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie die Erstattung von Anwaltskosten. Alle Website-Betreiber sollten deshalb das Kontaktformular auf ihrer Website auf ausreichende Verschlüsselung überprüfen. Sowohl SSL ("Secure Sockets Layer") als auch TSL ("Transport Layer Security") entsprechen dem heutigen Stand der Verschlüsselungs-Technik und sind daher nach Art. 32 DSGVO zum Schutz personenbezogener Daten einzusetzen. Dies hat auch das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht in einer Pressemitteilung hervorgehoben.
Trotz eines DSGVO-Verstoßes sind die geforderten Schadenersatzzahlungen in der Regel deutlich überzogen. Zudem ist es in der Rechtsprechung bislang höchst umstritten, ob ein DSGVO-Verstoß überhaupt abmahnfähig ist. Wer abgemahnt wird, sollte daher nicht sofort bezahlen, sondern erst einmal rechtlichen Rat einholen.