Ein Verstoß gegen die Gründungsvoraussetzungen des § 95 Abs. 1a SGB V führt zur fehlenden Abrechnungsfähigkeit der vom MVZ jeweils erbrachten Leistungen. Dies hat das Landgericht Hamburg am 11.03.2018 entschieden. Danach führt ein Verstoß gegen leistungserbringerrechtliche Vorgaben – mit Ausnahme von bloßen Ordnungsverstößen – grundsätzlich zu einem Wegfall des Vergütungsanspruchs. Zu diesen Vorschriften gehört auch § 95 Abs. 1a Satz 1 SGB V, der den Kreis der gründungsberechtigten Leistungserbringer abschließend festlegt. Nach dieser Vorschrift können MVZ alleine von zugelassenen Ärzten, von zugelassenen Krankenhäusern, von Erbringern nichtärztlicher Dialyseleistungen, von bestimmten gemeinnützigen Trägern und von Kommunen gegründet werden. Das Gericht hat diese Vorschrift dergestalt ausgelegt, dass die dort enthaltenen Vorgaben an taugliche "Gründer" von MVZ nicht an die formale Stellung als Gesellschafter anknüpfen, sondern vielmehr auch solche Personen "Gründer" sein können, die sich über einen Dritten als formalem Gesellschafter treuhänderisch an einem MVZ beteiligen. Im zu entscheidenden Fall hatte ein Apotheker dies getan und sich treuhänderisch über einen Vertragsarzt an einem MVZ beteiligt. Der Vertragsarzt sollte dabei Gesellschafter werden, sich aber weitestgehend passiv verhalten und seine Gesellschafterrechte ausschließlich gemäß den Weisungen des Apothekers ausüben. Für diese Tätigkeit erhielt der Vertragsarzt eine Vergütung. Der Apotheker stellte ihn außerdem von sämtlichen Risiken frei. Das Landgericht sah hierin eine Umgehung der in § 95 Abs. 1a SGB V normierten Gründungsvoraussetzungen, weil der Vertragsarzt als "Strohmann-Gesellschafter" eingesetzt werde, über den – gleichsam als Marionette – eine dahinterstehende, nicht gründungsberechtigte Person einen solchen beherrschenden Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft ausübt, dass von den Gesellschafterrechten des "Strohmanns" faktisch nichts mehr verbleibt.