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2019

Abriss und Neubau können verhältnismäßig sein!

Mit Urteil vom 02.02.2017, zu dem der Bundesgerichtshof die eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde am 04.09.2019 zurückgewiesen hat, hat das Oberlandesgericht Dresden einem Bauherrn einen Vorschuss auf die Kosten zugesprochen, die der Bauherr für Abriss und Neubau eines Rohbaus benötigt. Der Rohbau wies einige Mängel auf wie partiell fehlenden Klebemörtel, unterschrittene Überbindemaße, Winkelabweichungen am Grundriss usw. Ein in erster Instanz vom Landgericht dazu befragter Sachverständiger meinte auf der einen Seite, die Mängel könnten lokal nachgebessert werden. Auf der anderen Seite räumte er ein, dass die Mängel streng genommen nur durch Abbruch und Neubau beseitigt werden könnten. Während das Landgericht den Rohbauunternehmer nur verurteilte, die Kosten für die lokale Nachbesserung in Höhe von etwa 14.000,00 € zu bezahlen, hielt das Oberlandesgericht Abriss und Neubau für erforderlich und verurteilte den Unternehmer zur Zahlung von rund 150.000,00 €.

Den Einwand des Unternehmers, Abriss und Neubau seien unverhältnismäßig, ließ das Gericht nicht gelten, da die lokale Nachbesserung zu keiner vollständigen Übereinstimmung der Leistung mit den anerkannten Regeln der Technik führen würde und einige Mängel gar nicht behoben werden könnten. So wäre nicht die vollständige Nutzbarkeit erreicht worden, Betriebs- und Instandhaltungskosten wären erhöht, die Lebensdauer des Objekts dagegen reduziert gewesen. Hierdurch hätte sich der Wert des Objekts um 25 % reduziert, darüber hinaus wäre ein merkantiler Minderwert verblieben. Angesichts dessen konnte der Bauherr Abriss und Neubau fordern bzw. die dafür erforderlichen Kosten.

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