Architekten- und Ingenieurverträge sind grundsätzlich nicht formbedürftig, d. h. sie können mündlich oder durch tatsächliches Handeln (konkludent) geschlossen werden. Anders als beim Bauvertrag hat die Reform des Werkvertragsrechts zum 01.01.2018 insoweit auch zugunsten des Verbrauchers kein Formbedürfnis beim Vertragsschluss eingeführt. Zu beachten ist insoweit lediglich das Textformerfordernis beim neuen Sonderkündigungsrecht (§ 650r BGB n. F.).
Weitaus gravierender ist aber die "alte" Problematik von Formvorschriften außerhalb des BGB: Bestimmte Typen von Auftraggebern können Verträge wirksam nur unter Einhaltung bestimmter Formvorschriften schließen. Das betrifft insbesondere die öffentliche Hand, also z. B. Gemeinden und Landkreise. Weitaus weniger bekannt ist, dass solche Sondervorschriften auch im Kirchenrecht verankert sind. Dies wurde unlängst einem Projektsteuerer zum Verhängnis: Eine Kirchengemeinde konnte sich mit Erfolg einer Honorierung von erbrachten Projektsteuerungsleistungen mit dem Hinweis entziehen, es fehle an einer formwirksamen Beauftragung. In den einschlägigen kirchenrechtlichen Bestimmungen war die Einhaltung der Schriftform vorgegeben. Der der Klage zugrunde liegende Vertrag war indessen von der Kirchengemeinde nicht unterzeichnet. Der Vertrag war mithin schwebend unwirksam. Einer konkludenten Genehmigung durch Entgegennahme der erbrachten Leistungen lehnte das angerufene Gericht OLG Düsseldorf (Az. 24 U 159/17) ebenfalls ab: Auch die Genehmigung eines formunwirksamen Rechtsgeschäftes bedarf der Einhaltung der (Schrift-)Form. Den Auftragnehmer von entsprechenden Formvorgaben unterliegenden Auftraggebern stellt diese gefestigte Rechtsprechung vor das Problem, dass er auf entsprechende Zusagen, die Einhaltung der Schriftform werde seitens des Auftraggebers noch erfolgen, an sich nicht vertrauen darf, wenn er nicht Gefahr laufen will, am Ende keine Vergütung zu erhalten. Dies gilt nicht zuletzt bei der Beauftragung von Änderungs- oder Nachtragsleistungen "auf Zuruf" – es empfiehlt sich daher stets, auf der Einhaltung der Formvorschriften vor Ausführung der Leistung zu bestehen.