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2022

Ade gelber Schein – willkommen eAU!

Gesetzlich krankenversicherte Mitarbeiter müssen einen krankheitsbedingten Arbeitsausfall künftig nicht mehr mittels Vorlage eines "gelben Scheins" beim Arbeitgeber nachweisen. Stattdessen wird der Arbeitgeber den Nachweis über den krankheitsbedingten Arbeitsausfall, die sogenannte "AU-Bescheinigung", elektronisch bei den Krankenkassen abfragen müssen. Aus einer Bringschuld des Mitarbeiters eine Holschuld des Arbeitgebers.

Grundsätzlich müssen Mitarbeiter ihrem Arbeitgeber einen krankheitsbedingten Arbeitsausfall unverzüglich anzeigen, damit dieser Maßnahmen ergreifen kann, um den Ausfall des Mitarbeiters auffangen zu können. "Unverzüglich" bedeutet: "ohne schuldhaftes Zögern" ab dem Zeitpunkt, zu dem der Mitarbeiter seinen Ausfall voraussehen kann. Neben dieser Informationspflicht, die auch künftig besteht, sind Mitarbeiter derzeit zusätzlich verpflichtet, dem Arbeitgeber mittels AU-Bescheinigung die Krankheit und deren voraussichtliche Dauer nachzuweisen. Dazu dient gesetzlich krankenversicherten Mitarbeitern derzeit noch der "gelbe Schein", zu dessen Vorlage die Mitarbeiter grundsätzlich ab dem vierten Tag ihrer Arbeitsunfähigkeit verpflichtet sind. Der Arbeitgeber darf ein Attest aber auch schon ab dem ersten Tag der Krankheit fordern.

Ab dem 01.01.2023 gilt für sämtliche Arbeitgeber die Verpflichtung, die AU-Bescheinigung auf elektronischem Weg, also über eine "eAU", bei den (gesetzlichen) Krankenkassen abzufragen. Ausnahmen gelten für privatversicherte Mitarbeiter und für Personen, die eine geringfügige Beschäftigung in Privathaushalten ausüben. Dafür wird zum Jahreswechsel ein neuer § 5 Abs. 1a EFZG eingeführt. Ein neuer § 109 SGB IV regelt flankierend den Austausch des Arbeitgebers mit den (gesetzlichen) Krankenkassen.

Die behandelnden Ärzte melden die eAU dafür direkt bei den gesetzlichen Krankenkassen, bei denen der Arbeitgeber oder das jeweils beauftragte Lohnbüro diese über eine eigene Software abfragen kann. Die Software muss nach Maßgabe des § 95b Abs. 2 SGB IV geprüft sein. Ob die in Ihrem Unternehmen verwendete Software diesen Standard erfüllt, können Sie über den Spitzenverband der Sozialversicherungsträger unter diesem Link abfragen.

Wichtig ist für Arbeitgeber: Ein Abruf des Nachweises ist erst möglich, wenn der (gesetzlich versicherte) Mitarbeiter tatsächlich einen Arzt aufgesucht hat. Auch nach neuer Rechtslage sind Mitarbeiter aber innerhalb der ersten drei Tage nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht zum Nachweis der Arbeitsunfähigkeit mittels eAU verpflichtet, sofern der Arbeitgeber dies nicht ausdrücklich anordnet. Arbeitgeber sollten ihren Mitarbeitern daher auch in Zukunft klar kommunizieren, ab wann ein entsprechender Nachweis spätestens vorliegen soll.

Aus unserer Sicht besteht aufgrund der Gesetzesänderung kein sofortiger Anpassungsbedarf für Arbeitsverträge, die vor dem 01.01.2023 geschlossen wurden. Dennoch sollten Arbeitgeber ihre Vertragsmuster bereits jetzt an die künftige Rechtslage anpassen. Bei der Gestaltung ist zu bedenken, dass die Neuregelung insbesondere nicht für Mitarbeiter gilt, die privat krankenversichert sind. Diese sind weiterhin zur Vorlage einer (physischen) Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ab dem vierten Tag verpflichtet.

Für Fragen zu diesem Thema steht Ihnen unser Arbeitsrecht-Team gerne zur Verfügung.

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