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2021

Änderung von technischen Vorschriften nach Vertragsschluss

Ändern sich technische Vorschriften oder anerkannte Regeln der Technik zwischen Vertragsschluss und Abnahme, hat der Planer seine Planung darauf auszurichten. Notwendig ist in diesem Fall nach der Rechtsprechung des BGH (VII ZR 65/14) ein ausdrücklicher Hinweis an den Bauherrn, dass die bisherige Planung den aktuellen Vorschriften nicht mehr genügt und welche Konsequenzen und Risiken hiermit verbunden sind. Es liegt dann beim Bauherrn, eine Entscheidung über die Änderungen der Planung zur Einhaltung der aktuellen Vorschriften anzuordnen und hierfür die etwaigen Mehrkosten zu tragen. Unterlässt der Planer allerdings einen entsprechenden Hinweis und führt die Planung nach den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Vorschriften aus, ist sein planerisches Werk mangelhaft. Maßgebender Zeitpunkt für die Bewertung der Mangelhaftigkeit ist der Zeitpunkt der Abnahme.

Eine Haftung des Planers für geänderte technische Vorschriften hat jüngst das OLG Brandenburg (4 U 86/19) erneut bestätigt. Im konkreten Fall hatte der planende Architekt nicht berücksichtigt, dass wegen Änderungen bei den Vorgaben zum Arbeitsschutz seine bisherige Planung der Lüftungsquerschnitte nicht mehr ausreichend war. Der Architekt hat deshalb die Kosten der Mangelbeseitigung im Wege des Schadensersatzes zu tragen. Der Auftraggeber musste sich allerdings diejenigen Kosten als Sowieso-Kosten anspruchsmindernd anrechnen lassen, die auch bei von vornherein ordnungsgemäßer Planung und Ausführung nach den aktuellen Bestimmungen entstanden wären.

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