Grundsätzlich hat neben dem ausführenden Unternehmer auch der Planer Anspruch auf Einräumung einer Sicherungshypothek an dem Baugrundstück des Bestellers. Nach einem Urteil des OLG Celle (14 U 160/19) ist aber auch nach dem neuen Bauvertragsrecht Voraussetzung für den Anspruch, dass die Planungen des Architekten oder Ingenieurs in dem Bauwerk eine Verkörperung finden. Im der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte der Planer zwar alle notwendigen Voraussetzungen für die Bebauung durch seine Planungsleistungen geschaffen, da eine Baugenehmigung erteilt wurde. Da der Bau allerdings noch nicht begonnen hatte, konnte er nach Ansicht des OLG keine Eintragung der Sicherungshypothek verlangen. Für die Eintragung ist die Wertsteigerung des Grundstücks erforderlich. Diese knüpft an den Beginn der Bauarbeiten auf dem Baugrundstück an, sodass nach Auffassung des OLG Celle zumindest mit Ausschachtungsarbeiten begonnen werden muss. Die zuvor erzielte Baugenehmigung führt dagegen nicht zu einer konkreten Wertsteigerung. Zwar räumte das OLG Celle ein, dass der Planer durch die Leistungen, die zur Baugenehmigung geführt haben, geistig entreichert sei. Diese Entreicherung habe sich aber nicht konkret in der Wertsteigerung des Grundstücks niedergeschlagen.