Mit Inkrafttreten des sog. "Betriebsrentenstärkungsgesetzes" zum 01.01.2018 sollten neue Anreize für die Altersversorgung durch Inanspruchnahme einer betrieblichen Altersvorsorge (bAV) geschaffen werden. Teil der Neuerungen war unter anderem die verpflichtende Bezuschussung durch den Arbeitgeber im Rahmen der Entgeltumwandlung für Neu-Verträge ab 01.01.2019. Für Alt-Verträge wurde den Arbeitgebern eine Umsetzungs- und Übergangsfrist für die Gewährung der Arbeitgeberzuschüsse bis zum 01.01.2022 gewährt. Wir empfehlen: höchste Zeit, die bei Ihnen bestehenden Regelungen zur bAV zu überprüfen!
Sozialversicherungsersparnis durch Entgeltumwandlung
Mit dem Anspruch auf Entgeltumwandlung gem. § 1a Abs. 1 BetrAVG haben Arbeitnehmer die Möglichkeit, einen Teil ihres Bruttoentgelts (bis zu 4% der Beitragsbemessungsgrenze zur Rentenversicherung) in Beiträge zur bAV "umzuwandeln". So wird das sozialversicherungspflichtige Einkommen reduziert und die Beiträge können bis zu einer bestimmten Höhe sozialversicherungsfrei für die Altersvorsorge angelegt werden. Auch für Arbeitgeber reduzieren sich dadurch die entsprechenden Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung.
Das Betriebsrentenstärkungsgesetz will diesen "Arbeitgeber-Vorteil" ausgleichen, indem ein Arbeitgeberzuschuss in Höhe von 15 % des umgewandelten Entgelts zu leisten ist. Der durch den Wegfall der Sozialversicherungsbeiträge eingesparte Betrag wird so pauschaliert an die Pensionsfonds, Pensionskassen oder Direktversicherungen weitergeleitet.
Ausweitung der Zuschusspflicht auf Altverträge
In wenigen Monaten (ab 01.01.2022) sind auch Entgeltumwandlungsverträge, die vor dem 01.01.2019 geschlossen wurden, von der Neuregelung betroffen. Ab Januar 2020 müssen also alle Arbeitgeber, die eine Entgeltumwandlung über eine Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfond durchführen die eingesparten Sozialversicherungsbeträge als Zuschuss leisten.
Je nach Höhe des Entgelts kann sich eine unterschiedliche Sozialversicherungsersparnis ergeben – insbesondere ab dem Erreichen der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen kann die Ersparnis auch unter den pauschalen 15% liegen. Grundsätzlich gilt: es sind höchstens die eingesparten Sozialversicherungsbeiträge als Zuschuss zu leisen – begrenzt auf 15 % des umgewandelten Entgelts.
Handlungsbedarf prüfen und Anpassungen vornehmen
Um rechtzeitig alle Vereinbarungen zur bAV an die neue Regelung anzupassen, sind unbedingt – soweit noch nicht geschehen - alle vorhandenen Entgeltumwandlungsvereinbarungen, Versorgungsordnungen und Verträge mit den Versorgungsträgern zu analysieren und Anpassungsmaßnahmen vorzunehmen.
Die in Betracht kommenden Gewährungsformen (pauschal 15 % oder "Centgenau" die eingesparten Sozialversicherungsbeiträge) sind zu bewerten und deren Umsetzung ist frühzeitig mit den entsprechenden Versorgungsträgern abzustimmen. Darüber hinaus müssen die bestehenden Zusagen inhaltlich angepasst werden – ggf. unter Einbindung des Betriebsrates und des jeweiligen Versorgungsträgers.
Kurzum: der verpflichtende Arbeitgeberzuschuss muss umfassend vorbereitet werden, wobei die Durchführung der Anpassung einige Zeit in Anspruch nehmen wird. Wir raten dringend dazu, das Thema zeitnah aufzugreifen.
Werden die Zuschüsse nicht ordnungsgemäß gewährt, haften Arbeitgeber auch noch nach 30 Jahren (vgl. § 18a BetrAVG) für die nicht gewährten Zuschüsse.