Der mit der Genehmigungsplanung beauftragte Architekt schuldet eine dauerhaft genehmigungsfähige Planung. Aber auch bei der Ausführungsplanung hat er die öffentlich-rechtlichen Vorgaben zu beachten. Ignoriert der Architekt den Bebauungsplan und kommt es deshalb zu einem Mangel, haftet der Architekt dem Bauherrn nach einem Beschluss des OLG München für die hieraus entstehenden Schäden (13 U 4263/16 Bau). Im konkreten Fall gab der Bebauungsplan vor, dass Keller wasserdicht auszubilden sind. Dem kam der Architekt nicht nach. Das OLG wies darauf hin, dass der Mangel dabei nicht nur auf die Frage der Genehmigungsfähigkeit, sondern insbesondere auf die fehlende Wasserdichtigkeit als solche zurückzuführen sei. Der Architekt wendete zwar ein, dass er eine Drainagelösung vorgesehen habe. Dies ließ das OLG allerdings nicht gelten. Denn der Eintritt von Wasser belege, dass diese Drainage nicht funktioniert. Der Architekt hätte also kritisch prüfen müssen, ob die von ihm gewählte Drainagelösung auch tatsächlich funktioniert.