Der Architekt ist im Rahmen seiner Leistungen üblicherweise verpflichtet, die fachlichen Beiträge anderer am Bau Beteiligter in seine Planung zu integrieren. Hierunter fällt regelmäßig auch die Berücksichtigung statischer Vorgaben des Tragwerksplaners. Stellt sich dessen Planung später als fehlerhaft heraus, haftet der Architekt allerdings nicht automatisch für übernommene Fehler. Nach einem Urteil des OLG München ist der Architekt lediglich für diejenigen Fehler der Tragwerksplanung (mit-)verantwortlich, die für ihn erkennbar oder offensichtlich waren (27 U 4877/16 Bau). Bewertungsmaßstab ist der Wissensbereich des Architekten und die von ihm abverlangten notwendige fachspezifische Kenntnis.
Im konkreten Fall wurde dem Architekten zum Verhängnis, dass das Bauvorhaben auch für ihn erkennbar nur unter Herstellung einer neuen Gesamtstatik mangelfrei geplant und errichtet werden konnte. Hintergrund waren Anpassungen im Planungsprozess, die sich auch auf die Dachbelastung des Bauwerks auswirken mussten. Hinzu kam, dass ein ausführendes Unternehmen den Architekten ausdrücklich darauf hingewiesen hatte, dass bei einer geänderten Bauweise die gesamte Typenstatik ihre Gültigkeit verliert und deshalb eine neue Objektstatik für das komplette Gebäude erstellt werden muss. Diesem Hinweis verschloss sich der Architekt. Die Entscheidung des OLG München zeigt, dass Planer sorgsam mit entsprechenden Hinweisen auf Fehler oder Unzulänglichkeiten in den Planungsbeiträgen der anderen Beteiligten umgehen müssen und bei Zweifeln hierüber eine Klärung herbeiführen sollten.