Im Bauwesen ist es üblich, dass der Bauherr neben dem Architekten Sonderfachleute einschaltet. Der Architekt ist angehalten, deren Planungsbeiträge zu koordinieren und zuvor dem Bauherrn auch die Einschaltung notwendiger Fachleute anzuraten. Das OLG Köln (19 U 223/19) stellte allerdings klar, dass die Haftung des Architekten für etwaige Fehler dieser Sonderfachleute nicht grenzenlos ist. Maßstab für eine Haftung des Architekten bei Fehlern des vom Bauherrn beauftragten Sonderfachmanns können danach nur bestehen, wenn der Architekt nach seinem allgemeinen Wissensstand diese Mängel hätte erkennen können. Das OLG Köln führt zur Begründung weiter aus, dass die Beauftragung eines Fachplaners gerade deshalb erfolge, weil dem Architekten die erforderliche Fachkenntnis in dem betroffenen Fachbereich fehlt. Dann sei es dem Architekten allerdings nur eingeschränkt möglich, Mängel der fremden Planung zu erkennen, sei es auch nur durch eine Plausibilitätskontrolle. Im konkreten Fall hatte der Architekt seiner Planung eine für ihn unerkannt fehlerhafte thermische Gebäudesimulation des Fachplaners zugrunde gelegt, was letztlich zu einem Mangel der Fassadenplanung führte. Der vom Gericht eingeschaltete Sachverständige bestätigte zugunsten des Architekten, dass dieser sich als Generalist sich in diesem Fall auf die Berechnungen des Fachplaners verlassen dürfe.