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2023

Architekt schuldet keine speziellen Rechtskenntnisse

Mit HOAI-Leistungsphase 7 wird dem Architekten unter anderem das Zusammenstellen der Vertragsunterlagen und das Mitwirken bei der Auftragserteilung übertragen. Hieraus wird häufig abgeleitet, der Architekt müsse dem Bauherrn "gängige Vertragsmuster" zur Verfügung stellen. Kommt der Architekt dem nach, stellt sich regelmäßig die Frage, ob er auch insoweit für Fehler haftet, nämlich dann, wenn sich die von ihm zur Verfügung gestellten Klauseln als unvollständig, ungeeignet und vor allem unwirksam erweisen. Das OLG Stuttgart hat nun in einer aktuellen, noch nicht rechtskräftigen Entscheidung (10 U 12/22) entschieden, dass sich die Beratungspflicht des Architekten insoweit auf die in Formularverträgen offengelassenen oder nicht enthaltenen Punkte bezieht, wie z. B. Zahlungsmodalitäten, Skonto, Abgebot o. ä. Die Beratungspflicht beziehe sich dagegen nicht auf spezielle Rechtsfragen. Er sei nicht Fachmann für das Recht, sondern für die Planung. Vom Architekten könne deshalb regelmäßig nur erwartet werden, dass er den Wortlaut der Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches und der VOB/B sowie die Grundzüge der höchstrichterlichen Rechtsprechung kenne, nicht aber die einzelnen Kriterien einer AGB-Inhaltskontrolle. Über spezielle Rechtskenntnisse müsse er nicht verfügen. Anderenfalls würde der Architekt wie ein Rechtsanwalt behandelt. Wolle man die Pflichten des Architekten hierauf erstrecken, könne der Architekt dem nur genügen, wenn er selbst (auf eigene Kosten) einen Anwalt mit der Vertragsprüfung beauftrage. Dies werde jedoch vom Architektenhonorar nicht abgedeckt.

Die Entscheidung bietet dem Architekten und allgemein dem Objektplaner eine belastbare Leitlinie, wie er seinen Pflichten bei der Mitwirkung bei der Beauftragung ausführender Unternehmen nachkommen kann. Das OLG Stuttgart hat die Revision zum BGH zugelassen, die inzwischen auch eingelegt ist. Inwieweit sich der BGH den Ausführungen des OLG Stuttgart anschließt, bleibt abzuwarten. In jedem Fall wird hierdurch ein Mehr an Rechtssicherheit für Architekten geschaffen.

Für Fragen zu diesem Thema steht Ihnen Dr. Andreas Digel gerne zur Verfügung.

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