Der BGH hat bereits entschieden, dass der Bauherr redlicherweise erwarten darf, dass das Werk zum Zeitpunkt der Fertigstellung und Abnahme diejenigen Qualitätsstandards erfüllt, die auch vergleichbare andere zeitgleich fertiggestellte und abgenommene Bauwerke erfüllen (VII ZR 194/97). Diese Grenze ist überschritten, wenn die Planung des Architekten zu einem übermäßigen, nach den Umständen und insbesondere den Anforderungen der Technik unnötigen Aufwand führt. Wie das OLG Braunschweig aktuell entschieden hat, macht sich der Architekt schadenersatzpflichtig, wenn er aufwendiger plant, als es erforderlich ist (Az. 8 U 58/17). Im konkreten Fall hatte der Architekt den Auftrag, ein Schwimmbad nach den Vorgaben eines Sachverständigengutachtens zu sanieren. Nach den gerichtlichen Feststellungen war die vom Architekten vorgesehene Sanierung der Beckenköpfe allerdings überflüssig. Sie war weder vom Sanierungsgutachten vorgeschrieben, noch für die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik erforderlich. Überschreitet der Architekt mit seiner Planung die Grenze der Erforderlichkeit, hat er seinen Auftraggeber rechtzeitig darauf hinzuweisen. Unterlässt der Architekt einen entsprechenden Hinweis, haftet er für die unnötig entstandenen Mehrkosten.