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2020

Auch der Architekt muss Vorschuss nachschießen

Zeigen sich Mängel am Bauwerk, hat der Besteller nach erfolgloser Fristsetzung zur Mangelbeseitigung das Recht, beim Unternehmer Vorschuss für die Beseitigung der Mängel zu verlangen. Ein solcher Vorschussan-spruch besteht in Gestalt der "Vorfinanzierung" auch gegen den Architekten. Da das Werk des Architekten nicht nachbesserungsfähig ist, gründet sich der Anspruch rechtlich nicht auf eine Ersatzvornahme, sondern auf einen Schadensersatzanspruch. Das hat das OLG Karlsruhe (13 U 161/17) unter Berücksichtigung der jüngsten Rechtsprechung des BGH zum Ende der fiktiven Abrechnung von Mangelbeseitigungskosten (VII ZR 46/17) entschieden. 

Dabei beschäftigte sich der Senat auch mit der Frage, inwieweit der Besteller berechtigt ist, weiteren Vorschuss einzuklagen, falls sich der in einem vorausgehenden Verfahren ausgeurteilte Vorschussbetrag als zu niedrig erweist. Das OLG Karlsruhe führte hierzu aus, dass eine Nachforderung jedenfalls dann zulässig sei, wenn der Besteller konkret vorträgt, in welchen Punkten die ursprüngliche Kostenschätzung des Sachverständigen aus dem vorhergehenden Verfahren fehlerhaft war und nachweist, dass es deshalb zu höheren Kosten gekommen ist. Im konkreten Fall hatte der gerichtliche Sachverständige im ersten Prozess noch eine sukzessive Mangelbeseitigung als abschnittsweise Sanierung vorgesehen. Diese Sanierungsvariante schätzte ein den Besteller beratender Privatsachverständiger später als zu aufwändig, risikoreich und wirtschaftlich nicht mehr vertretbar ein. Deshalb entschied sich der Besteller für eine sicherere, aber gleichzeitig auch teurere Sanierungsvariante. Dies genügte nach Ansicht des Senats, um die Mehrforderung gegenüber den ursprünglichen Sanierungskosten schlüssig darzulegen.

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