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2020

Auf im Internet zugängliche Regelwerke darf verwiesen werden 

Verweise auf Drittquellen in den Vergabeunterlagen bergen das Risiko, dass darin enthaltene Informationen nicht wirksam in das Vergabeverfahren eingeführt werden. Gleichwohl ist nicht jeder Verweis unzulässig. Die Vergabekammer des Bundes (VK 1-77/19) stellte fest, dass in Vergabeunterlagen auf eine ohne weiteres im Internet abrufbare technische Richtlinie verwiesen werden kann. In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Vergabeverfahren schrieb die Auftraggeberin einen Lieferauftrag für modulare Schutzwesten aus. In ihrer Leistungsbeschreibung verwies sie auf eine technische Richtlinie, um die Anforderungen an die Westen zu konkretisieren. Ein nicht zum Zuge gekommener Bieter rügte im Wege des Nachprüfungsverfahrens unter anderem den Umstand, dass der Text der technischen Richtlinie nicht den Ausschreibungsunterlagen beilag. Damit blieb der Bieter erfolglos. Die Vergabekammer des Bundes stellte fest, dass auf eine allgemeine und kostenfrei verfügbare, jedermann über das Internet innerhalb kürzester Recherche zugängliche, Unterlage Bezug genommen werden kann. Zudem sei davon auszugehen, dass ein fachkundiger Bieter die am Markt geltenden allgemeinen technischen Normen kenne und sich zur Erstellung seines Angebots in deren Rahmen bewegt. Eine Pflicht der Auftraggeberin, den Bietern die technische Richtlinie mit den Vergabeunterlagen gesondert bereitzustellen, bestehe darüber hinaus nicht.

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