Liegt das tatsächliche Angebot des Bieters deutlich über den für die Vergabe bereitgestellten Haushaltsmitteln, darf der Auftraggeber das Vergabeverfahren aufheben. Dies hat die Vergabekammer Bund in einem aktuellen Beschluss (VK 1-3/19) zugunsten des Auftraggebers entschieden. Dem Fall lag eine deutliche Überschreitung des Angebots des Bieters gegenüber den zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln um mehr als 60 % zugrunde. Dem Auftraggeber war dabei keine fehlerhafte Kostenschätzung vorzuwerfen, da er das ausgeschriebene LV vollständig bepreist und zusätzlich mit einem Sicherheitsaufschlag versehen hatte. Darüber hinaus stellte die Vergabekammer klar, dass eine Kostenschätzung lediglich eine Prognose ist, die naturgemäß mit bestimmten Annahmen und Unschärfen behaftet ist. Da das Angebot deutlich über der Schätzung des Auftraggebers lag, durfte dieser ermessensfehlerfrei die Aufhebung des Vergabeverfahrens auf die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Haushaltsführung stützen. Er war nicht verpflichtet, dem Bieter den vom Haushalt nicht gedeckten Auftrag zu erteilen.