Am 21.10.2018 hat die Vergabekammer des Bundes beschlossen (Az. VK 2-88/18), dass der Auftraggeber Wahlpositionen ausnahmsweise in das Leistungsverzeichnis aufnehmen darf, wenn er daran ein berechtigtes Interesse hat und er von vornherein in den Vergabeunterlagen deutlich macht, von welchen Kriterien er die Entscheidung für die eine oder aber die andere Variante abhängig macht.
Dieser Anforderungen bedürfe es, da die Aufnahme von Leistungspositionen, deren tatsächliche Umsetzung im Rahmen der späteren Auftragsausführungen unsicher ist, sowohl die Bestimmtheit als auch die Transparenz des Vergabeverfahrens tangieren und es dem öffentlichen Auftraggeber ermöglichen könnten, durch seine Entscheidung für oder gegen eine Wahlposition das Wertungsergebnis aus vergaberechtsfremden Erwägungen zu beeinflussen. Denn Wahlpositionen bergen die Gefahr bzw. eröffnen die Möglichkeit willkürlicher Entscheidungen.