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2021

B. Neue Mitbestimmungsrechte – Mobile Office und KI

1. Erweiterung der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats
Von besonderer Bedeutung sind die neuen Mitbestimmungsrechte zum medial allgegenwärtigen Thema "mobiles Arbeiten". Gemeint ist damit im vorliegenden Kontext jede Variante der Arbeit außerhalb des Büros, mit Ausnahme von Dienstreisen.

Nach dem neu eingefügten § 87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG hat der Betriebsrat zukünftig ein "erzwingbares" Mitbestimmungsrecht bei der Ausgestaltung mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird. In mitbestimmten Betrieben können Regelungen zum mobilen Arbeiten daher nur noch eingeführt oder durchgeführt werden, sofern der Betriebsrat hierüber mitbestimmt hat. Ohne Mitwirkung des Betriebsrats entfalten die vom Arbeitgeber vorgesehenen Regelungen gegenüber den Arbeitnehmern keine Wirkung, bzw. sind für diese nicht verbindlich.

Soweit aus den Gesetzesmaterialien ersichtlich, beschränkt sich die Mitbestimmungsbefugnis des Betriebsrats auf die Ausgestaltung der mobilen Arbeit. Dazu gehören insbesondere die Fragen, an welchen Orten mobile Arbeit durchgeführt werden kann, wie die Einteilung und Dokumentation der Arbeitszeit erfolgt, wie die Durchführung mobiler Arbeit gegenüber den Arbeitnehmern genehmigt wird, usw.

Keinen Einfluss hat der Betriebsrat darauf, ob der Arbeitgeber überhaupt mobile Arbeit im Unternehmen durchführen möchte. Der Arbeitgeber kann also nicht vom Betriebsrat zur Einführung mobiler Arbeit gezwungen werden. Unklar ist noch, ob der Betriebsrat hierdurch die Möglichkeit erhält, über die Genehmigung mobiler Arbeit gegenüber den einzelnen Arbeitnehmern mit zu bestimmen, oder ob das Mitbestimmungsrecht nur zur Mitwirkungen an den generellen Rahmenbedingungen mobiler Arbeit berechtigt. Dies werden die Gerichte noch zu klären haben.

2. Einsatz von künstlicher Intelligenz
Moderner wird das Gesetz, soweit es um den Einsatz von künstlicher Intelligenz (KI) im Betrieb geht. Sobald der Arbeitgeber die Einführung von KI-basierter Arbeitsverfahren und -abläufen plant, wird darüber zukünftig gemäß § 90 BetrVG mit dem Betriebsrat zu beraten sein.

Problematisch ist allerdings, dass der Gesetzgeber keine Antworten gibt, welche Anwendungen überhaupt als "künstliche Intelligenz" angesehen werden können. Viele Standardanwendungen verfügen heute über sog. Self-Learning-Abilities, die zwar von Anwendern nicht als "künstliche Intelligenz" aufgefasst werden, formal aber als solche eingeordnet werden können. Bei strenger Anwendung des Gesetzes könnte daher eine Häufung von Beratungsverfahren zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat drohen, für die der Betriebsrat dann jeweils einen Sachverständigen hinzuziehen kann.

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