Die Verjährungsfrist für Baumängel ist in der Regel, aber nicht zwingend an die Abnahme der Leistung geknüpft. Die Verjährung beginnt auch dann, wenn der Auftraggeber die Entgegennahme des Werks als Erfüllung der Vertragsleistung ablehnt, indem er die Abnahme endgültig verweigert. Dies hat das Oberlandesgericht Dresden in einem Beschluss vom 05.09.2017 entschieden. Ob eine endgültige Abnahmeverweigerung vorliegt, die die Verjährungsfrist in Gang setzt, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Sie ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Auftraggeber dem Auftragnehmer erfolglos eine Frist mit Ablehnungsandrohung für die Beseitigung wesentlicher Mängel gesetzt hat. Denn mit Ablauf dieser Frist kommt eine Erfüllung der Vertragsleistung nicht mehr in Betracht.
In dem vom Oberlandesgericht Dresden entschiedenen Fall schlossen der Auftraggeber und der Auftragnehmer im Jahr 2000 einen Bauvertrag über den Umbau und die Renovierung eines Wohnhauses. In der Folgezeit kam es zu Streitigkeiten über das Vorliegen einer Reihe von Mängeln. Der Auftraggeber setzte dem Auftragnehmer schließlich eine Frist zu Mängelbeseitigung und drohte ihm an, bei erfolglosem Fristablauf die Mängelbeseitigung zu Lasten des Auftragnehmers durch eine andere Firma einzuleiten. Schließlich kündigte der Auftraggeber den Bauvertrag im Sommer 2002 nach erfolglosem Ablauf der Mängelbeseitigungsfrist aus wichtigem Grund. Gleichzeitig forderte er den Auftragnehmer auf, das Bauvorhaben "schlusszurechnen" und erteilte ihm ein Baustellenverbot. Dieses Vorgehen des Auftraggebers wurde vom Gericht als endgültige Verweigerung der Abnahme gewertet. Es könne kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass die Erfüllungsverpflichtung des Auftragnehmers sowie dessen Recht, die Nachbesserung anzudienen, bereits erloschen seien und der Auftraggeber seitdem wegen der Mängel auf die Geltendmachung der Gewährleistungsrechte beschränkt gewesen sei. Zugleich würde spätestens die Geltendmachung eines dieser Rechte zum Lauf der Verjährungsfrist führen, ohne dass es auf eine Abnahme oder auch nur eine Abnahmereife der ausgeführten Leistungen ankäme.
Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung sollten Bauherren darauf achten, dass auch die endgültige Verweigerung der Abnahme den Lauf der Verjährungsfrist für Mängelansprüche in Gang setzen kann.