Das AG Stuttgart (Az. 67 C 3653/17) hat entschieden, dass ein Architekturbüro zur Unterstützung des Verwalters einer Wohnungseigentümergesellschaft beauftragt werden kann. Dies verstößt nicht gegen § 27 Abs. 4 WEG, wonach die Geschäftsführungsbefugnis und die Vertretungsmacht des Verwalters nicht beschränkt werden darf. Nach Ansicht des AG Stuttgart ist es zulässig, dass unterstützende Funktionen auf Dritte übertragen werden. Dies entspräche dem Zweck des § 27 Abs. 4 WEG, der darin zu sehen sei, dass die Wohnungseigentümergesellschaft nicht die Funktionslosigkeit des Verwalters beschließen und ihn von seinen gesetzlichen Aufgaben befreien könne. Dieser Zweck sei dann nicht betroffen, wenn der Verwalter keine ausreichende Fachkompetenz für eine Spezialmaterie besitzt. Dies sei im vorliegenden Fall der Beauftragung mit der Ausschreibung für die Betonsanierung und der Erneuerung von Holzbrettern der Fall.