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2019

Bebauungszusammenhang

Ob ein Grundstück, das sich außerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans befindet, bebaubar ist, richtet sich in erster Linie danach, ob es dem sogenannten unbeplanten Innenbereich oder dem Außenbereich zuzuordnen ist. Nach der maßgeblichen Gesetzesvorschrift ist vom Innenbereich nur dann auszugehen, wenn das Grundstück "innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile" liegt. Gerade wegen der - für den Eigentümer insbesondere auch finanziellen - Bedeutung hat die Auslegung dieser Formulierung besonderes Gewicht; zu dieser Frage existieren unzählige Gerichtsentscheidungen. 

Das Bundesverwaltungsgericht befasst sich in einem Urteil vom 16.07.2018 mit Fragen zum Bebauungszusammenhang. Konkret ging es um ein Wohngebäude, das auf einem unbebauten Grundstück zwischen einem Doppelhaus und einem Einfamilienwohnhaus im Westen und östlich unmittelbar angrenzenden große Gewerbehallen errichtet werden sollte. Diese Andersartigkeit der Bebauung war nach Auffassung des Gerichts nicht geeignet, den Bebauungszusammenhang zu unterbrechen. Der Bebauungszusammenhang ist rein äußerlich und faktisch danach zu bestimmen, ob die vorhandene Bebauung den Eindruck der Geschlossenheit und der Zusammengehörigkeit vermittelt. Zwar mag eine sich nicht in den Bebauungszusammenhang einpassende Bebauung einen Fremdkörper darstellen, der als solcher nicht die Eigenart der näheren Umgebung prägt. Eine Unterbrechung des Bebauungszusammenhangs indes bewirke sie nicht.

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