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2019

Befristetes Anerkenntnis in der Berufsunfähigkeitsversicherung

Häufig werden Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung zunächst nur befristet bewilligt, beispielsweise weil der Versicherer mit einer baldigen Besserung des Gesundheitszustands rechnet. Das Versicherungsvertragsgesetz und die üblichen Versicherungsbedingungen lassen die einmalige Befristung eines Leistungsanerkenntnisses zu. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 09.10.2019 entschieden, dass die Versicherer von der Möglichkeit der Befristung nur beim Vorliegen eines sachlichen Grundes Gebrauch machen dürfen und dass die Begründung dem Versicherungsnehmer mitgeteilt werden muss. Die Nichtbeachtung dieser Vorgaben führt zur Unwirksamkeit der Befristung, sodass der Versicherer auch nach dem Ablauf der Befristung leistungspflichtig bleibt. Von der Leistungspflicht kann sich der Versicherer dann nur im Rahmen des sogenannten Nachprüfungsverfahrens wieder lösen, indem er die Beweislast dafür trägt, dass die Berufsunfähigkeit weggefallen ist. Das Urteil des Bundesgerichtshofs hat große praktische Bedeutung, weil die Versicherer bislang regelmäßig keine Begründung für die Befristung mitgeteilt haben, sodass in vielen Fällen mit der Unwirksamkeit von Befristungen zu rechnen ist.

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