Das Bundessozialgericht hat in einem Urteil vom 24.01.2018 klargestellt, dass sich die Job-Sharing-Obergrenze bezogen auf die ganze Berufsausübungsgemeinschaft berechnet und nicht – mit Blick auf den Eintritt eines Job-Sharing-Partners in eine bereits aus mehreren Ärzten bestehende Berufsausübungsgemeinschaft – lediglich bezogen auf das "Job-Sharing-Pärchen". Mit dem Begriff des Gesamtzahlvolumens sei die Zahl der Punkte gemeint, die von der Praxis insgesamt abgerechnet werden. Im Falle einer Berufsausübungsgemeinschaft beträfe das Gesamtpunktzahlvolumen (Punktzahlvolumen zuzüglich Überschreitungsvolumen) also nicht das von dem einzelnen Mitglied der Berufsausübungsgemeinschaft abgerechnete Punktzahlvolumen, sondern das Volumen der von allen Ärzten der Berufsausübungsgemeinschaft abgerechneten Punkte. Zur Begründung führt das Gericht an, dass die mit dem Job-Sharing angestrebte und in § 101 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB V niedergelegte Begrenzung des "Praxisumfangs" nicht gewährleistet werden könne, wenn das Gesamtpunktzahlvolumen nur auf das "Job-Sharing-Pärchen" bezogen würde.