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2020

Berechtigen Quarantänemaßnahmen zum Bezug von Kurzarbeitergeld?

Die Bundesagentur für Arbeit hat in einer Pressemitteilung vom 28.02.2020 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein aufgrund des Corona-Virus oder infolge der damit verbundenen Sicherheitsmaßnahmen eingetretener Arbeitsausfall im Regelfall ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 96 Abs. 1 Nr. 1 SGB III darstellen kann. Damit ist eine Grundvoraussetzung für eine Förderung durch die Arbeitsagentur erfüllt.

Ob allerdings tatsächlich Kurzarbeit angeordnet werden kann und hierfür Kurzarbeitergeld bewilligt wird, hängt von weiteren Voraussetzungen ab, die im Einzelfall zu überprüfen wären. In der Regel müssen vorrangig Arbeitszeitguthaben abgebaut und Urlaub angeordnet werden, bevor die Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld vorliegen. Je nach Betriebsart kann es sogar notwendig sein, die Arbeitnehmer ins Home-Office zu schicken um Kurzarbeit auf diese Weise zu vermeiden.

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