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2023

Berufsordnungsverstoß rechtfertigt fristlose Kündigung

Wird ein Architekt wegen berufsrechtlicher Verfehlungen aus der Architektenliste gelöscht, berührt das die Wirksamkeit des Architektenvertrages nicht. Die Verfehlungen des Architekten, die im berufsrechtlichen Verfahren seine Löschung aus der Architektenliste zur Folge haben, führen aber dazu, dass dem Auftraggeber eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht mehr zumutbar ist. In einem vom OLG Stuttgart zu entscheidenden Fall (10 U 99/22) hatten zwei Architekten eines gemeinsam geführten Architekturbüros wiederholt öffentliche Auftraggeber über ihre fachliche und personelle Leistungsfähigkeit getäuscht. Nach dem OLG Stuttgart durfte der öffentliche Auftraggeber deshalb den Architektenvertrag fristlos aus wichtigem Grund kündigen. Das Bekanntwerden der wiederholten massiven Täuschungen der Architekten habe dazu geführt, dass der Auftraggeber nachvollziehbarerweise jegliches Vertrauen in die Zuverlässigkeit der beauftragten Architekten verloren habe. Als Rechtsfolge der Kündigung aus wichtigem Grund stand den Architekten allein ein Vergütungsanspruch für erbrachte Leistungen zu, während sie im Hinblick auf die kündigungsbedingt nicht mehr erbrachten Leistungen keine Ansprüche geltend machen konnten.

Für Fragen zu diesem Thema steht Ihnen Markus Kitzenmaier gerne zur Verfügung.

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