Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, Aufenthalte seiner Arbeitnehmer in Risikogebieten gegenüber den Behörden zu melden. Die Quarantäne tritt aber unabhängig davon in Kraft, ob der Arbeitnehmer seine Rückkehr aus einem Risikogebiet gegenüber den Behörden anzeigt oder nicht.