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2022

Bestimmtheit einer Baugenehmigung und Nachbarschutz

Baugenehmigungen sind nicht selten Gegenstand verwaltungsgerichtlicher Streitigkeiten. Oftmals unterziehen Nachbarn ein Bauvorhaben der gerichtlichen Kontrolle; in der Regel in einem Eilverfahren, da von der kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Baugenehmigung auch bei Vorliegen eines Nachbarwiderspruchs unmittelbar Gebrauch gemacht werden darf. Ein solcher Eilantrag eines Nachbarn gegen eine Baugenehmigung hat nur unter zwei Voraussetzungen Erfolg: Zum einen muss die Baugenehmigung rechtswidrig sein, zum anderen ist es erforderlich, dass der zur Rechtswidrigkeit führende Verstoß eine nachbarschützende Vorschrift betrifft, was keinesfalls der Regelfall, sondern eher die Ausnahme ist.

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hatte jüngst ein von einem Nachbarn eingeleitetes Eilverfahren zu entscheiden, dessen Gegenstand die Baugenehmigung für den Neubau eines Apartment-Hotels mit 14 Stellplätzen war. In der Betriebsbeschreibung, die Bestandteil der Baugenehmigung war, ist ein Betriebszeitraum zwischen 9.00 und 17.00 Uhr nur an Werktagen angegeben.

In einem Beschluss vom 04.04.2022 hat das Gericht entschieden, dass die Baugenehmigung nicht hinreichend bestimmt sei. Der Grundsatz der Bestimmtheit fordere von einer Baugenehmigung, dass diese klar erkennen lasse, was genau genehmigt sei und welchen Umfang die gestattende Wirkung habe. Daran fehle es der streitgegenständlichen Baugenehmigung, da diese insofern widersprüchlich sei, als dort ein Apartment-Hotel mit hotelähnlichen Dienstleistungen einschließlich der Frühstücksverpflegung zugelassen wurde, was mit den angegebenen ausschließlich werktäglichen Betriebszeiten nicht in Einklang zu bringen ist.

Allein die Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung infolge des Verstoßes gegen den Grundsatz der Bestimmtheit hätte dem Nachbarn noch nicht zum Erfolg verholfen. Letztlich gab das Gericht seinem Antrag aus dem Grund statt, weil sich diese fehlende Bestimmtheit zu den Nutzungszeiten insoweit nachteilig auf seine Rechte auswirke, als für diesen der Umfang der zu erwartenden Geräuscheinwirkungen durch die mitgenehmigten Stellplätze nicht beurteilt werden könne. Da sich die Mehrzahl der vorgesehenen Stellplätze in einer immissionsschutzrechtlich kritischen Nähe zur Wohnung des Nachbarn befinde, stelle die Baugenehmigung nicht sicher, dass von der Nutzung der Stellplätze die Ruhe und Erholung in der Umgebung durch Lärm nicht erheblich gestört werde. Weder hatte der Genehmigungsinhaber im Genehmigungsverfahren durch eine Schallimmissionsprognose nachgewiesen, dass die Zumutbarkeitsgrenze nicht überschritten werde, noch wurde der Baugenehmigung durch eine Inhalts- oder Nebenbestimmung ein Grenzwert für die zulässigen Lärmimmissionen beigefügt.

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