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2021

Betriebsbeschreibung bestimmt die vereinbarte Beschaffenheit

Eine im Architektenwerkvertrag vorgegebene Betriebsbeschreibung stellt eine Beschaffenheitsvereinbarung dar. Wird diese vereinbarte Beschaffenheit des Bauwerks durch Planung und Bauüberwachung nicht erreicht, ist die Architektenleitung mangelhaft. Das hat das OLG Hamm (21 U 54/19) für einen Fall entschieden, in dem der Kläger als Träger von Einrichtungen für Alten- und Krankenpflege beim beklagten Architekten zur Spezifizierung der beauftragten Planungsleistungen eine „Betriebsbeschreibung Betreutes Wohnen“ vorgab, in der ausdrücklich angegeben war, dass behindertengerechte, barrierefreie Wohnungen und Zugänge geboten werden sollen. Da diese Anforderungen nach Auslegung anhand gesetzlicher und technischer Normen, die die Anforderungen an Barrierefreiheit und Behindertengerechtigkeit von Wohngebäuden näher bestimmen, nicht erfüllt wurden, sprach das OLG dem Kläger den geltend gemachten Vorschuss zur Mängelbeseitigung zu.

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