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2021

Betriebsschließungsversicherung: Ansprüche aufgrund der Corona-Pandemie

Die Gerichte müssen sich derzeit in einer Vielzahl von Rechtsstreiten mit der Frage befassen, ob Ansprüche aus einer Betriebsschließungsversicherung bestehen, wenn der Betrieb aufgrund eines allgemeinen "Lockdowns" infolge der Corona-Pandemie geschlossen wurde. Die Versicherer lehnen ganz überwiegend eine Deckung ab oder bieten nur sehr geringe "Kulanzleistungen" an, so dass sich viele Unternehmen gezwungen sehen, den Rechtsweg zu beschreiten.

Die Versicherer argumentieren, dass Betriebsschließungsversicherungen, die Schließungen aufgrund von Krankheitserregern umfassen, von vornherein nur betriebsinterne Ursachen, wie z. B. das Auftreten eines Salmonellen-Falls im Betrieb, abdecken können. Für flächendeckende Betriebsschließungen aufgrund einer Pandemie seien die Versicherungen weder vorgesehen noch kalkuliert. Weiter wird eingewandt, der Versicherungsschutz umfasse nur die bei Abschluss der Versicherung im Infektionsschutzgesetz genannten Erreger und nicht die neuartigen Corona-Viren. Häufig werden Leistungsablehnungen auch damit begründet, es liege keine vollständige Betriebsschließung vor, weil der Betrieb trotz des "Lockdowns" in geringem Umfang weiterlaufen konnte, z B. in Form des Außer-Haus-Verkaufs.

Es liegen bereits zahlreiche Entscheidungen der Landgerichte und inzwischen auch erste Urteile von Oberlandesgerichten vor. Die Tendenz der bisher veröffentlichten Entscheidungen der Oberlandesgerichte geht dahin, dass überwiegend ein Versicherungsschutz für Betriebsschließungen aufgrund der Corona-Pandemie verneint wird. So hat u. a. das Oberlandesgericht Stuttgart entschieden, dass die Aufzählungen der Krankheitserreger in den üblichen Versicherungsbedingungen, in denen SARS-CoV-2 nicht erwähnt wird, als abschließend anzusehen seien. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat hingegen mit Urteil vom 30.06.2021 die Bedingungen eines Versicherers als intransparent angesehen und dem Versicherungsnehmer Leistungen zugesprochen.

In zahlreichen Fällen haben die Oberlandesgerichte die Revision zum Bundesgerichthof zugelassen. Es ist daher relativ kurzfristig mit einer höchstrichterlichen Klärung der streitigen Rechtsfragen zu rechnen. Dabei ist allerdings auch zu berücksichtigen, dass die Versicherungsbedingungen sehr unterschiedlich formuliert und nicht selten zusätzlich Leistungsverbesserungen oder spezielle "Maklerbedingungen" vereinbart sein können. Selbst wenn der Bundesgerichtshof der bisherigen Linie der Oberlandesgerichte folgen und einen Versicherungsschutz aufgrund der "gängigen" Bedingungswerke ablehnen sollte, können daher im Einzelfall dennoch Leistungsansprüche bestehen.

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