Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 26.01.2022 und zahlreichen Folgeentscheidungen Ansprüche aus Betriebsschließungsversicherungen aufgrund der Corona-Pandemie verneint. In einem mit Urteil vom 18.1.2023 entschiedenen Rechtsstreit war nun erstmals ein Versicherungsnehmer beim Bundesgerichtshof teilweise erfolgreich. Dem Urteil lag ein anderer Bedingungswortlaut zugrunde als den vorangegangenen Entscheidungen. Bislang hatte der Bundesgerichtshof nur über Bedingungswerke entschieden, die ausführliche Kataloge der versicherten Krankheiten und Krankheitserreger enthielten. Diese hatte er als abschließend eingestuft, sodass für Betriebsschließungen aufgrund des neuartigen Corona-Virus kein Versicherungsschutz bestand.
Die Versicherungsbedingungen, über die der Bundesgerichtshof nun entschieden hat, verweisen hingegen nur auf die im Infektionsschutzgesetz "namentlich" genannten Krankheiten und Krankheitserreger, ohne diese im Einzelnen aufzulisten. Dieser Umstand hat das Gericht veranlasst, dem Versicherungsnehmer einen Deckungsanspruch für eine Betriebsschließung während des "zweiten Lockdowns" ab November 2020 zuzusprechen. Seit Ende Mai 2020 waren die Krankheit COVID-19 und der Krankheiterreger SARS-CoV-2 im Infektionsschutzgesetz aufgeführt. Für den "ersten Lockdown" ab März 2020 blieb dem Kläger hingegen der Erfolg versagt. Die damaligen Betriebsschließungen erfolgten auf Grundlage von Verordnungen bzw. Allgemeinverfügungen, während eine Aufnahme von COVID-19 in das Infektionsschutzgesetz noch nicht erfolgt war.