Werden mehrere Lose ausgeschrieben und es bewirbt sich ein Bieter auf alle ausgeschriebenen Lose, muss er in der Lage sein, jedes einzelne dieser Lose im Falle des Zuschlags auch abarbeiten zu können. Weiß er bereits vor Bewerbung, dass er nicht in der Lage ist alle Lose abzuarbeiten, muss er laut dem VK Brandenburg (VK 3/19) anhand der ihm zur Verfügung stehenden Kapazität die Anzahl seiner Angebote auf diejenigen beschränken, die er abzuleisten im Stande ist. Eine Bewerbung auf alle Lose wäre sonst eine wettbewerbswidrige Manipulation zulasten der Mitbewerber, da der Auftraggeber in diesem Fall gezwungen wäre, einem nicht leistungsfähigen Wettbewerber vergaberechtswidrig den Zuschlag zu erteilen. Aus diesem Grund sind sämtliche seiner Angebote aus Wettbewerbsgründen von Anfang an nicht zuschlagsfähig.