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2020

Brexit – Folgen für Rechtsstreitigkeiten mit Verbindung zum Vereinigten Königreich

Das Vereinigte Königreich ist seit dem 01.02.2020 nicht mehr Mitglied der EU. Die sich daraus für die gerichtliche Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Gerichtsentscheidungen sowie das anwendbare Recht ergebenden Folgen werden vorerst durch das Austrittsabkommen vom 31.01.2020 für einen Übergangszeitraum bis zum 31.12.2020 entschärft:

Während des Übergangszeitraums bleiben auch im Vereinigten Königreich die Zuständigkeitsbestimmungen der Verordnung EU/1215/2012 ("Brüssel Ia" / "EuGVO") anwendbar; darüber hinaus finden auch die Bestimmungen über die Anerkennung und Vollstreckung weiterhin Anwendung auf Urteile, "die in vor dem Ablauf des Übergangszeitraums eingeleiteten gerichtlichen Verfahren ergangen sind" (Artikel 67 des Austrittsabkommens). Für die Bestimmung des anwendbaren Rechts bleiben während des Übergangszeitraums die maßgeblichen europäischen Verordnungen für vertragliche ("Rom I") und außervertragliche ("Rom II") Schuldverhältnisse anwendbar.

Bis zum 31.12.2020 bleibt also im Grundsatz alles beim Alten. Im Hinblick auf den nicht vorhersehbaren Ausgang der Verhandlungen über die künftigen Beziehungen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich sollten jedoch bei Vertragsverhandlungen oder in laufenden Vertragsbeziehungen Vorkehrungen für etwaige Streitigkeiten nach dem Ende des Übergangszeitraums getroffen werden. 

Nachdem das Vereinigte Königreich zum Ablauf des Übergangszeitraums seinen selbstständigen Beitritt zum Haager Übereinkommen über Gerichtsstandsvereinbarungen vom 30.06.2005 angekündigt hat, sollte in Verträge vorsorglich eine ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarung aufgenommen werden, um auf diese Weise ein Minimum an Rechtssicherheit für die Anerkennungsfähigkeit und Vollstreckbarkeit eines (zum Beispiel) in Deutschland erwirkten Urteils im Vereinigten Königreich sicherzustellen. Je nach Bedeutung und Volumen des Vertrags ist alternativ auch eine Schiedsvereinbarung in Betracht zu.

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