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2021

C. Datenschutz und IT-Nutzung durch den Betriebsrat

1. Datenschutzverpflichtung des Betriebsrats - Handlungsbedarf für den Arbeitgeber
Gegenstand äußerst kontroverser Diskussionen war in jüngster Vergangenheit die Frage, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen der Betriebsrat selbst "verantwortliche Stelle" im Sinne des BDSG bzw. Art. 4 Nr. 7 DS-GVO sein kann. Relevant ist dies nicht nur für die Frage, welche Dokumentations-, Informations- und Meldepflichten das Gremium bzw. seine Mitglieder zu erfüllen haben. Eine Einordung des Betriebsrats als "verantwortliche Stelle" hätte sich auch auf die Reichweite der Verarbeitungsbefugnisse des Betriebsrats ausgewirkt und sich möglicherweise sogar auf die Verhängung von Bußgeldern bei Datenschutzverstößen des Betriebsrats ausgewirkt.

Eine Entscheidung dieser Streitfrage wurde von der Rechtsprechung bislang vermieden. Der Gesetzgeber hat diese Streitfrage nun dahingehend entschieden, dass der Betriebsrat nicht "verantwortliche Stelle" i.S. der DSGVO ist. Geregelt ist dies im neuen § 79a BetrVG.

Für den Arbeitgeber kann dies weitreichende Konsequenzen haben, wenn Betriebsratsgremien nicht ausreichend diskret mit den Daten der Arbeitnehmer umgehen. Eventuelle Datenschutzverstöße des Betriebsrats drohen damit aber in die Verantwortlichkeit des Arbeitgebers zu fallen, obwohl der Arbeitgeber keine Handhabe hat, die Einhaltung der geltenden Datenschutzbestimmungen innerhalb des Betriebsrats zu überwachen.

Inwieweit Arbeitgebern sogar Bußgelder für Datenschutzverstöße des Betriebsrats drohen, ist von Behörden und Gerichten erst noch zu entscheiden. Wir befürchten, dass der Arbeitgeber für die Fehler "seines" Betriebsrats haften muss. Daher sollten Arbeitgeber zeitnah versuchen, den Betriebsrat für einen professionellen Umgang mit den Daten der Arbeitnehmer weiter zu sensibilisieren.

2. Virtuelle Betriebsratssitzungen als fester Bestandteil des BetrVG
Im Schnelldurchlauf hatte die Koalition zu Beginn der Coronakrise die Möglichkeit eingeführt Betriebsratssitzungen bzw. Beschlüsse in Video- und Telefonkonferenzen durchzuführen. (Wir berichteten in unseren Newslettern.) Diese zunächst nur befristet eingeführte Regelung wird nun fester Bestandteil des Betriebsverfassungsgesetzes.

Die §§ 30 Abs. 2 und 3; 33, 34 BetrVG stellen klar, dass die Teilnahme an einer Betriebsratssitzung mittels Video- und Telefonkonferenz erfolgen kann. Betriebsratsmitglieder gelten als anwesend, sofern sie per Video- und Telefonkonferenz an der Beschlussfassung teilnehmen. Zur Stimmabgabe reicht die Textform.

Die Verlängerung dieser Regelungen ist ein wichtiger Schritt zur Modernisierung des Betriebsverfassungsrechts. Der Vorteil für den Arbeitgeber dürfte insbesondere darin liegen, dass der von Betriebsräten mitunter zu Verzögerungen genutzte Einwand abgeschnitten wird, eine Beschlussfassung sei aufgrund der Abwesenheit einiger Mitglieder nicht möglich.

3. Digitalisierung von Einigungsstellenverfahren
Fortschrittlicher gestaltet wird auch das Einigungsstellenverfahren. Da die Beschlüsse der Einigungsstelle zukünftig auch in elektronischer Form gefasst werden können, wird der Aufwand für Einigungsstellenverfahren geringer. In der Praxis können die, aufgrund der schwierigen Terminabsprachen häufig langsamen, Einigungsstellenverfahren zügiger abgeschlossen werden.

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