Insbesondere aus datenschutzrechtlicher Sicht: Nein. Der Aufenthalt während des Urlaubs stellt ein personenbezogenes Datum dar, dessen Erhebung nur zulässig ist, wenn dies zur "Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich" ist. Davon kann bei Urlaubs- und Reisepräferenzen nicht die Rede sein.
Gibt es allerdings begründete Hinweise auf eine Covid-19-Erkrankung, kann es ausnahmsweise zulässig sein, nach dem Gesundheitszustand zu fragen und ob sich der Arbeitnehmer in einem Risikogebiet aufgehalten hat. Ist sich der Arbeitgeber allerdings unsicher, ob ausreichende Verdachtsmomente bestehen, sollte vor Befragung des Arbeitnehmers eine – für diesen Fall individualisierte – Einwilligung in die Datenverarbeitung eingeholt werden.
Eine solche Einwilligung ist bereits deshalb wichtig, da bei einer Erkrankung an Covid-19 die restliche Belegschaft über diesen Fall zu informieren wäre, um mögliche Kontaktpersonen schnell identifizieren zu können. Kann diese Meldung nicht anonymisiert erfolgen, kann die mit der Bekanntmachung verbundene Datenverarbeitung auch ohne Einwilligung des Arbeitnehmers zulässig sein, denn der Gesundheitsschutz ist in der Regel höher zu gewichten als das Interesse des Arbeitnehmers an der Geheimhaltung seines Gesundheitszustands. Wie immer im Datenschutz gilt aber, dass der Arbeitgeber nicht vorsichtig genug sein kann.