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2021

Das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts kommt!

Nachdem der Bundestag das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) verabschiedet und der Bundesrat das Gesetz gebilligt hat, tritt es am 01.01.2024 in Kraft. Was kommt und für wen vorab Handlungsbedarf besteht, erfahren Sie in diesem Beitrag:

I. Was kommt?
Durch das Gesetz wird das teilweise aus dem 19. Jahrhundert stammende Recht der Personengesellschaften an die praktischen Bedürfnisse des modernen Wirtschaftslebens angepasst. Das Gesetz bildet einerseits Weiterentwicklungen der Rechtsprechung und Kautelarpraxis zu den Personengesellschaften ab, andererseits wird das Leitbild und Regelungskonzept der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) als Grundform aller Personengesellschaft neu ausgerichtet. Im Folgenden geben wir einen kurzen Überblick über die wesentlichen Neuerungen.

1. Einführung eines Gesellschaftsregisters
Im Interesse des Rechtsverkehrs wird für die GbR ein neues Register vergleichbar dem Handelsregister eingeführt. In das Gesellschaftsregister sind Name, Sitz und Anschrift der Gesellschaft, Name und Wohnort oder Sitz jedes Gesellschafters sowie die Vertretungsbefugnis einzutragen. Die Anmeldung ist grundsätzlich freiwillig und keine Voraussetzung für die Entstehung der Gesellschaft. Da aber die Eintragung unter anderem erforderlich sein wird für den Erwerb von Grundstücksrechten, die Eintragung in die Gesellschafterliste einer GmbH oder die Beteiligung an Umwandlungsvorgängen nach dem Umwandlungsgesetz, wird sie für viele GbRs früher oder später unumgänglich sein. 

Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass die Eintragung der GbR im Gesellschaftsregister zusätzlich die Pflicht begründet, die wirtschaftlich Berechtigten der GbR an das Transparenzregister zu melden. Zudem ist die Eintragung in das Gesellschaftsregister bindend, d.h. eine freiwillige Austragung oder Auflösung der Gesellschaft außerhalb des gesetzlichen Liquidationsverfahrens ist nicht möglich.

2. Unterscheidung zwischen rechtsfähiger, rechtsfähiger eingetragener und nicht rechtsfähiger GbR
Ferner unterscheidet das Gesetz ausdrücklich zwischen rechtsfähiger Außen-GbR und nicht rechtsfähiger Innen-GbR. Während die rechtsfähige Außen-GbR selbst Trägerin von Rechten und Pflichten sein kann, hat die Innen-GbR kein, d.h. auch kein gesamthänderisch gebundenes Vermögen. Entscheidendes Abgrenzungskriterium ist, ob die GbR nach außen im Rechtsverkehr auftritt. Mit der Unterscheidung zwischen rechtsfähiger und nicht rechtsfähiger GbR wird die Rechtsfähigkeit der GbR erstmals gesetzlich verankert und das Gesamthandsprinzip vollständig aufgegeben. Der Gesetzgeber trägt damit der geänderten Rechtswirklichkeit Rechnung, in der die typische GbR keine Gelegenheitsgesellschaft, sondern eine auf Dauer angelegte Erwerbsgesellschaft ist. Bei der Außen-GbR differenziert das Gesetz weiter zwischen der eingetragenen rechtsfähigen und der nicht eingetragenen rechtsfähigen GbR. Die Rechtsfähigkeit der Außen-GbR knüpft also gerade nicht an die Eintragung in das neu eingeführte Gesellschaftsregister an. Dadurch bleiben Gestaltungsfreiheit und Flexibilität, die die Rechtsform der GbR ausmachen, erhalten.

3. Statuswechsel und Umwandlungsfähigkeit der GbR
Für eingetragene GbRs sieht das Gesetz die Möglichkeit eines sogenannten "Statuswechsels" vor. Dies eröffnet den Gesellschaftern einer GbR die Möglichkeit, durch einen Wechsel zwischen Gesellschafts-, Handels- und Partnerschaftsregister identitätswahrend die Rechtsform zu wechseln. Mit der Eintragung der GbR in das Gesellschaftsregister soll ihr zudem die Möglichkeit gegeben werden, sich an Umwandlungsvorgängen zu beteiligen.

4. Sitzwahlrecht im In- und Ausland
Nach den neuen gesetzlichen Regelungen können im Gesellschaftsregister eingetragene Gesellschaften einen Vertragssitz wählen, der vom tatsächlichen Verwaltungssitz abweicht. Nur der Vertragssitz muss dabei zwingend im Inland liegen. Die Regelung findet auch auf die offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, insbesondere GmbH & Co. KG, und Partnerschaftsgesellschaft Anwendung. Sie trägt in erheblichem Maße zur Rechtssicherheit und Rechtsvereinheitlichung bei, da eine nachträgliche Verlagerung des Verwaltungssitzes in das Ausland als dem Ort, wo sich die faktische Geschäftsleitung befindet, nicht mehr zur Auflösung und Liquidation der Gesellschaft führen wird. Das Sitzwahlrecht eröffnet damit vor allem international agierenden Personengesellschaften neue Gestaltungsmöglichkeiten. Da eine deutsche Personengesellschaft aufgrund des Sitzwahlrechts grundsätzlich sämtliche Geschäftstätigkeit im Ausland entfalten kann, kann eine Verlegung des Verwaltungssitzes in das Ausland auch aus steuerlichen Erwägungen attraktiv sein. 

5. Öffnung der Rechtsformen der Personenhandelsgesellschaften für Freiberufler
Angehörige freier Berufe können sich zur Ausübung ihrer Tätigkeiten, soweit die berufsrechtlichen Regelungen dies zulassen, zukünftig als Personenhandelsgesellschaft und damit insbesondere als GmbH & Co. KG organisieren. Bislang stand die GmbH & Co. KG als Rechtsform nur den Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern offen. 

6. Neuregelung des Beschlussmängelrechts für OHG und KG
Besonders erfreulich ist, dass der Gesetzgeber nach dem Vorbild des Aktienrechts einen Regelungsrahmen für Beschlussmängelstreitigkeiten bei Personenhandelsgesellschaften geschaffen hat. Bisher gilt für Beschlüsse bei Personengesellschaften, dass jeder Mangel zur Nichtigkeit des Beschlusses führt. Zukünftig ist zwischen Nichtigkeit und Anfechtbarkeit von Gesellschaftsbeschlüssen zu unterscheiden, wobei nur schwerwiegende Beschlussmängel zur Nichtigkeit eines Beschlusses führen. Im Übrigen sind fehlerhafte Beschlüsse wirksam, solange sie nicht binnen einer Frist von drei Monaten, die durch Gesellschaftsvertrag auf einen Monat verkürzt werden kann, angefochten werden. Für die Gesellschafter einer GbR besteht die Möglichkeit, für das neue Beschlussmängelrecht zu optieren. 

7. Einheits-KG
Die Einheits-KG, also eine KG, bei der die KG selbst sämtliche Anteile an der einzigen Komplementär-Kapitalgesellschaft hält, und damit insbesondere die Einheits-GmbH & Co. KG wird vom Gesetzgeber erstmals ausdrücklich anerkannt. Nach der neuen gesetzlichen Regelung sind die Kommanditisten und nicht die Geschäftsführer der Komplementärin zur Wahrnehmung der Gesellschaftsrechte der KG in der Gesellschafterversammlung der Kapitalgesellschaft berufen, sofern der Gesellschaftsvertrag keine abweichende Regelung enthält.

 

II. Für wen besteht Handlungsbedarf?

1. GbR, OHG, KG: Überarbeitung von Gesellschaftsverträgen
Die neuen gesetzlichen Regelungen finden mit Inkrafttreten des Gesetzes zum 01.01.2024 sowohl auf neu zu gründende als auch auf bestehende Personen(handels-)gesellschaften Anwendung. Daher sollten alle Personengesellschaften – GbR, OHG, KG einschließlich GmbH & Co. KG – ihre Gesellschaftsverträge daraufhin überprüfen, wo Abweichungen zu den neuen gesetzlichen Regelungen gewünscht sind. 

2. GbR (insb. ARGE, Start-Up): Eintragung in das Gesellschaftsregister
Zusätzlich zur Überprüfung der Gesellschaftsverträge sollten insbesondere ARGEN und Start-Ups Vor- und Nachteile einer Eintragung in das neue Gesellschaftsregister gegeneinander abwägen.

3. Grundstücks-GbR: Eintragung in das Gesellschaftsregister
Jedenfalls GbRs mit Grundbesitz sollten sich frühzeitig um die Eintragung in das neue Gesellschaftsregister und folglich auch um die Meldung zum Transparenzregister kümmern. Zwar entsteht die Verpflichtung zur Eintragung erst bei einer Rechtsänderung, aber gerade für den Erwerb oder die Veräußerung von Grundstücken, ist eine Voreintragung im neuen Gesellschaftsregister und damit auch im Transparenzregister erforderlich, bevor weitere Schritte ergriffen werden können. 

Entsprechende Überlegungen sollten GbRs anstellen, die Inhaber von registrierungsfähigen Rechten, d.h. Marken- und Patentrechten, oder die im Aktienregister oder in der Gesellschafterliste einer GmbH eingetragen sind. Soweit Änderungen im Gesellschafterbestand bereits absehbar sind, kann es auch eine Option sein, diese noch vor Inkrafttreten des Gesetzes zu vollziehen, um eine Eintragung im Gesellschaftsregisters vorerst abzuwenden.

4. Freie Berufe: Rechtsformwechsel
Für Angehörige der freien Berufe könnte ein Rechtsformwechsel, etwa in eine GmbH & Co. KG, zur Begrenzung von Haftungsrisiken durchaus interessant sein und sollte daher im Einzelfall geprüft werden.

5. International tätige Personengesellschaften: Sitzwahlrecht
Insbesondere für international agierende Personengesellschaften könnte eine Verlegung des Verwaltungssitzes der Gesellschaft in das Ausland aus rein faktischen und/oder steuerlichen Gründen sinnvoll sein. Hierbei ist aber zwingend zu prüfen, wie sich das Recht des Staates, in dem der Verwaltungssitz begründet werden soll, hierzu verhält.

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