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2022

Das neue Lobbyregister des Bundes wurde "scharfgestellt"

Mit dem neuen Lobbyregistergesetz (LobbyRG) versucht der Gesetzgeber durch eine Pflicht zur Eintragung in das Lobbyregister sowie flankierende Maßnahmen die private Einflussnahme auf die Gesetzgebung transparenter zu machen. Zweck des LobbyRG ist es, möglichst alle Formen der organisierten Interessenvertretung zu erfassen. Daher haben sich Geschäftsleiter*Innen und Unternehmen zu fragen, ob die derzeitigen Lobby-Bemühungen, etwa der regelmäßige Kontakt zu Bundestagsabgeordneten, eine Eintragungspflicht begründen könnten.

Das Gesetz richtet sich an "Interessenvertreter", worunter alle natürlichen oder juristischen Personen, Personengesellschaften oder sonstigen Organisationen fallen sollen, die Interessenvertretung selbst betreiben oder in Auftrag geben. Unter "Interessenvertretung" ist nicht nur die Mitwirkung bei Gesetzesvorhaben, etwa durch die Einreichung von Stellungnahmen, sondern grundsätzlich jede aktive Kontaktaufnahme zum Zweck der Einflussnahme auf den Willensbildungs- oder Entscheidungsprozess in Bundestag oder Bundesregierung zu verstehen. Ein "in Auftrag geben" von Interessenvertretung liegt dann vor, wenn ein Interessenvertreter nicht selbst unmittelbaren oder mittelbaren Einfluss auf die Willensbildung– oder Entscheidungsprozesse nimmt, sondern sich durch einen Dritten dabei vertreten lässt. Dies kann auch in Konzernstrukturen der Fall sein, wenn die Mutter- für die Tochtergesellschaft tätig wird – oder umgekehrt. Nicht erfasst sein soll etwa die bloße Mitgliedschaft und die Zahlung von Mitgliedschaftsbeiträgen in Interessensverbänden.

Erfolgt die Interessenvertretung regelmäßig, in einem bestimmten Umfang oder ist zumindest auf Dauer angelegt, hat sich der Interessenvertreter in das Lobbyregister einzutragen. Dabei sind auch die Auftraggeber zu nennen sowie Angaben zu den jährlichen finanziellen Aufwendungen im Bereich der Interessenvertretung und zu Zuwendungen, Zuschüssen oder Spenden, die der Interessenvertreter erhält, zu machen. Zudem sind die juristischen Personen unter den Interessenvertretern in bestimmten Fällen verpflichtet, Jahresabschlüsse zu veröffentlichen, falls keine handelsrechtlichen Offenlegungspflichten bestehen. Die Angaben im Lobbyregister sind mindestens einmal jährlich zu aktualisieren. Flankiert wird die Eintragungspflicht mit der Pflicht des Interessenvertreters, seine "Lobbyarbeit" gegenüber dem Gesprächspartner aufseiten des Bundestages oder der Bundesregierung unter Nennung der Identität und des Anliegens des Auftraggebers offenzulegen. Zudem haben Interessenvertreter den "Verhaltenskodex für Interessenvertreter" verbindlich zu akzeptieren, der insbesondere das Verbot eines Erfolgshonorars beinhaltet. Ein "erheblicher" Verstoß gegen den Verhaltenskodex kann wiederum im Lobbyregister veröffentlicht werden. Verstöße gegen die Eintragungspflicht können mit einem Bußgeld geahndet werden oder negative Folgen für den Zugang zu öffentlichen Anhörungen oder die Vergabe von Hausausweisen haben. 

Für Rückfragen zu diesem Thema steht Ihnen gerne Johannes Gugel zur Verfügung.

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