Das OLG Düsseldorf hat am 17.10.2018 beschlossen (Az. Verg 26/18), dass der Auftraggeber in einem nicht offenen Verfahren mit Teilnahmewettbewerb nicht dazu verpflichtet ist, den Bewerbern bereits mit der Auftragsbekanntmachung vor Ablauf der Teilnahmefrist den vorgesehenen Vertragsentwurf zur Verfügung zu stellen.
Welche Angaben zu den Vergabeunterlagen gehören müssen, richte sich danach, ob die Angaben erforderlich seien, um dem Bewerber oder Bieter eine Teilnahme an dem Vergabeverfahren zu ermöglichen, § 29 S. 1 VgV. Nach dessen S. 2 sind die Vertragsunterlagen zwar in der Regel auch in diesem Sinne erforderlich. In der Regel bedeute jedoch gerade nicht ausnahmslos. Die Frage der Erforderlichkeit sei immer eine Frage des Einzelfalls, die davon abhänge, welche Verfahrensart gewählt worden sei und welche Bedeutung die Angaben für die Entscheidung des Bewerbers oder Bieters habe, sich an dem Verfahren zu beteiligen.