HomeWissenNewsletterdetailDerzeit halten die Behörden Züge, Busse, usw. an und isolieren Reisende, wenn der Verdacht einer Covid-19-Erkrankung besteht. Welche Handlungsmöglichkeiten hat der Arbeitgeber bei Zuspätkommen oder Nichterscheinen eines Arbeitnehmers?
2020

Derzeit halten die Behörden Züge, Busse, usw. an und isolieren Reisende, wenn der Verdacht einer Covid-19-Erkrankung besteht. Welche Handlungsmöglichkeiten hat der Arbeitgeber bei Zuspätkommen oder Nichterscheinen eines Arbeitnehmers?

Auf dem Weg von zu Hause an den Arbeitsplatz tragen die Arbeitnehmer grundsätzlich das sogenannte Wegerisiko. Es liegt in ihrer Risikosphäre rechtzeitig zur Arbeit zu erscheinen. Insbesondere, wenn keine flexiblen Arbeitszeitregelungen (Gleitzeit, Vertrauenszeit, usw.) geregelt sind, müssen Fehlzeiten vom Arbeitgeber daher nicht vergütet werden, soweit die Arbeit nicht nachgeholt werden kann. Zeigt der Arbeitnehmer seine Verhinderung nicht rechtzeitig an und entstehen hierdurch Betriebsablaufstörungen, kann dies im Einzelfall auch eine Abmahnung bzw. im Extremfall eine Kündigung rechtfertigen.

Anders ist dies, wenn der Arbeitnehmer die Arbeit bereits aufgenommen hat. Wird der Arbeitnehmer in diesem Fall im Verkehr aufgehalten, fällt dies in den Risikobereich des Arbeitgebers.

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