Am 13.06.2018 hat das Bundeskabinett dem Gesetzesentwurf zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts und zur Einführung einer Brückenteilzeit zugestimmt. Die Änderungen des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) liegen nun als Regierungsentwurf vor. Ziel der Änderungen ist die bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf, insbesondere durch Verhinderung der sogenannten „Teilzeitfalle″. Wer bislang seine Arbeitszeit verkürzen wollte und Teilzeitarbeit einforderte, hatte keinen Anspruch darauf, irgendwann wieder in ein Vollzeitarbeitsverhältnis zurückzukehren. Zwar hat der Arbeitgeber nach derzeit geltendem Recht die Pflicht, bei der Vergabe von vakanten Vollzeitstellen die Arbeitnehmer mit „Rückkehrwunsch″ zu bevorzugen, er kann dies aber aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen.
Kern der Änderungen soll der neu eingefügte § 9a TzBfG werden. Dem Arbeitnehmer soll ermöglicht werden, im Voraus einen Zeitraum zu bestimmen, in welchem er die Arbeitszeit reduziert. Nach Ablauf dieses Zeitraumes soll er dann automatisch wieder in das Vollzeitarbeitsverhältnis zurückkehren.
Die Voraussetzungen für den Anspruch des Arbeitnehmers auf eine zeitlich begrenzte Teilzeit sollen sein:
• Der Arbeitgeber beschäftigt in der Regel mehr als 45 Arbeitnehmer;
• das Arbeitsverhältnis besteht bereits länger als 6 Monate;
• der Zeitraum der gewünschten Reduzierung beträgt mindestens 1 Jahr und höchstens 5 Jahre;
• es stehen keine betrieblichen Gründe entgegen;
• eine Zumutbarkeitsgrenze darf nicht überschritten werden: der Arbeitgeber darf den Antrag ablehnen, wenn schon zu viele Arbeitnehmer in Teilzeit nach dem Brückenteilzeitmodell arbeiten (gilt für Arbeitgeber, die zwischen 46 und 200 Arbeitnehmer beschäftigen; diese müssen nur einem pro 15 Arbeitnehmern den Anspruch gewähren);
• nach Rückkehr in das Vollzeitarbeitsverhältnis darf frühestens nach einem Jahr ein erneutes Teilzeitverlangen gestellt werden.
Bereits jetzt gibt es kritische Stimmen, die den Gesetzentwurf an einigen Stellen bemängeln. Zum einen tritt damit ein neuer, weiterer Anspruch neben verschiedene bereits bestehende Ansprüche auf Teilzeitarbeit, was zu einem „Wirrwarr″ verschiedenster Arbeitnehmeransprüche führt. So sehen das Pflegezeitgesetz sowie das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz bereits anlassgebundene Ansprüche auf befristete Teilzeitarbeit vor, während § 8 TzBfG einen Anspruch auf zeitlich nicht begrenzbare Teilzeit gewährt. Hinzu kommt, dass die einzelnen Ansprüche an unterschiedlichste Voraussetzungen und Schwellenwerte knüpfen, was den Überblick über eine Anspruchsberechtigung zusätzlich erschwert.
Ein weiterer Kritikpunkt wird in der fehlenden Planungssicherheit für den Arbeitgeber gesehen. Zwar muss die Verringerung der Arbeitszeit für mindestens ein und höchstens fünf Jahre beantragt werden, ein Mindestvolumen für den Verringerungswunsch wird gesetzlich jedoch nicht festgelegt. So wäre es nach dem Gesetzeswortlaut theoretisch möglich, „Kleinstreduzierungen″ von beispielsweise nur 8 Stunden im Jahr (!) zu verlangen. Dadurch, dass auch die Lage der Arbeitszeit – also die Verteilung auf bestimmte Tage – nicht vorgeschrieben ist, ließe sich so im Extremfall schlicht ein Tag Freizeit im Jahr hinzugewinnen.
Im Übrigen dürfte die Zumutbarkeitsregel, die dem Arbeitgeber eine Ablehnung von zu vielen Teilzeitverlangen erleichtern soll, im Ergebnis nicht zielführend sein. Denn diese nimmt nur Bezug auf Arbeitnehmer, die bereits Anspruch auf Teilzeitarbeit gem. § 9a TzBfG haben, und nicht auch auf solche Arbeitnehmer, die aus diversen anderen Gründen in Teilzeit beschäftigt sind. Effektiv wäre eine solche Zumutbarkeitsregelung nur, wenn sämtliche Arbeitnehmer in Teilzeitarbeit insgesamt für den Schwellenwert maßgeblich wären.
Es bleibt mit Spannung zu erwarten, ob und wann die geplante Gesetzesänderung tatsächlich erlassen wird und wie sich diese Änderungen in der Praxis auswirken werden.