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Die Digitalisierung im Gesellschaftsrecht schreitet voran – Ein Überblick über die Neuerungen durch das Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG)
Die grundlegendste Neuerung durch das DiRUG ist die Einführung eines Online-Beurkundungsverfahrens für Bargründungen von GmbHs und UGs ab dem 01.08.2022 (siehe hierzu unser Beitrag vom 28.06.2021 zur Online-Gründung der GmbH nach dem DiRUG). Das DiREG erweitert das DiRUG in Bezug auf die GmbH-Online-Gründung in zweifacher Hinsicht. Zum einen ist seit 01.08.2022 ergänzend auch die Online-Beurkundung von Vollmachten zur Gründung von GmbHs möglich. Zum anderen können GmbHs ab dem 01.08.2023 nicht nur im Wege der Bargründung (Aufbringung des Mindestkapitals durch die Einlage von Geld), sondern auch im Wege der Sachgründung (Aufbringung des Mindestkapitals durch Einlage von Gegenständen von messbarem Wert) im notariellen Online-Verfahren gegründet werden.
Außerdem erweitert das DiREG das im DiRUG vorgesehene Online-Beurkundungsverfahren um die Möglichkeit, Gesellschafterbeschlüsse über Satzungsänderungen einschließlich Beschlüsse über Kapitalmaßnahmen, dh Erhöhung oder Herabsetzung des Stammkapitals, online zu beurkunden. Eine Online-Beurkundung satzungsändernder Gesellschafterbeschlüsse wird aber wie die Sachgründung erst ab dem 01.08.2023 möglich sein.
Die grundlegendste Neuerung durch das DiRUG ist die Einführung eines Online-Beurkundungsverfahrens für Bargründungen von GmbHs und UGs ab dem 01.08.2022 (siehe hierzu unser Beitrag vom 28.06.2021 zur Online-Gründung der GmbH nach dem DiRUG). Das DiREG erweitert das DiRUG in Bezug auf die GmbH-Online-Gründung in zweifacher Hinsicht. Zum einen ist seit 01.08.2022 ergänzend auch die Online-Beurkundung von Vollmachten zur Gründung von GmbHs möglich. Zum anderen können GmbHs ab dem 01.08.2023 nicht nur im Wege der Bargründung (Aufbringung des Mindestkapitals durch die Einlage von Geld), sondern auch im Wege der Sachgründung (Aufbringung des Mindestkapitals durch Einlage von Gegenständen von messbarem Wert) im notariellen Online-Verfahren gegründet werden.
Außerdem erweitert das DiREG das im DiRUG vorgesehene Online-Beurkundungsverfahren um die Möglichkeit, Gesellschafterbeschlüsse über Satzungsänderungen einschließlich Beschlüsse über Kapitalmaßnahmen, dh Erhöhung oder Herabsetzung des Stammkapitals, online zu beurkunden. Eine Online-Beurkundung satzungsändernder Gesellschafterbeschlüsse wird aber wie die Sachgründung erst ab dem 01.08.2023 möglich sein.
Virtuelle GmbH-Gesellschafterversammlung möglich
Besondere Aufmerksamkeit verdient nicht zuletzt die Gesellschafterversammlungen betreffende Neuerung, dass Gesellschafterversammlungen – ohne dass dies einer Satzungsgrundlage bedürfte – bereits seit dem 01.08.2022 rein virtuell oder hybrid (gemischte Präsenz- und Online-Versammlung) stattfinden können. Voraussetzung hierfür ist, dass sich sämtliche Gesellschafter mit der virtuellen oder hybriden Abhaltung der Gesellschafterversammlung in Textform einverstanden erklären. Diese Einschränkung kann aber gesellschaftsvertraglich abbedungen werden. Insgesamt dürfte es im Hinblick auf die gesetzliche Neuerung und grundsätzliche Möglichkeit zur Abhaltung virtueller Versammlungen ratsam sein, die Satzungen dahingehend anzupassen und insbesondere Einberufung, Abhaltung und die Beschlussfassung ausdrücklich gesellschaftsvertraglich zu regeln.
Fazit
Die Digitalisierung schreitet auch im Gesellschaftsrecht voran. Die Neuerungen durch DiRUG und DiREG dürften insgesamt zu wesentlichen Erleichterungen, Zeit- und Kostenvorteilen vor allem bei grenzüberschreitenden Sachverhalten führen und sind daher sehr zu begrüßen. Vor allem die unscheinbar anmutende Änderung der Bestimmung über die Abhaltung von Gesellschafterversammlungen sollte Anlass für eine Überprüfung und, falls notwendig, Anpassung der Regelung zur Gesellschafterversammlung in der Satzung sein.
BRP berät Sie aus einer Hand zu allen Fragen rund um die Neuerungen durch DiRUG und DiREG, insbesondere auch zu den Anforderungen an die Durchführung und die Beschlussfassung in virtuellen oder hybriden Gesellschafterversammlungen. Für Fragen zu diesem Thema steht Ihnen Sonja Ströhle gerne zur Verfügung.