Mit der Eignungsprüfung soll geklärt werden, ob die Bieter im Falle einer Bezuschlagung in der Lage sind, die ausgeschriebenen Leistungen zu erbringen. Hierfür hat der Auftraggeber Eignungskriterien zu entwickeln und in der Bekanntmachung festzuschreiben. Diese Kriterien müssen mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung und zu diesem in einem angemessenen Verhältnis stehen. Das OLG Frankfurt (11 Verg 18/20) konkretisierte daran anknüpfend, dass besonders hohe Anforderungen an die Eignung durch gewichtige Gründe gerechtfertigt werden müssen. Im konkreten Fall verlangte der Auftraggeber im Teilnahmewettbewerb, dass die Bewerber ihre Eignung nachweisen, indem sie anhand einer tabellarischen Übersicht von A- und B-Kriterien mindestens 69 von 100 Eignungspunkten erreichen. Das gelang aber nur wenigen Unternehmen des ohnehin kleinen Bieterkreises. Hinzu kam, dass der Auftraggeber nicht nachvollziehbar darlegen konnte, welche Intention er in Bezug auf die Bewertung der Eignungskriterien verfolgte. Insbesondere konnte er keine gewichtigen Gründe vorbringen, warum die einzelnen Eignungsanforderungen in Verbindung mit der geforderten Mindestpunktzahl geeignet und erforderlich sein sollen, einen nicht hinreichend qualifizierten Bieter vom weiteren Wettbewerb auszuschließen.