Das Oberlandesgericht Dresden hat sich in einem Beschluss vom 29.08.2019 mit der Auskunftspflicht eines Unterhaltsschuldners über Einkünfte aus Gesellschaftsbeteiligungen befasst. Selbstständige und Gewerbetreibende sind gehalten, Einnahmen und Ausgaben geordnet zusammenzustellen und die Gewinneinkünfte auszuweisen. Die Grundsätze der Einkommensermittlung für Selbstständige sind auch auf den Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft oder Personengesellschaft anzuwenden, wenn es sich bei dem Gesellschafter um einen sogenannten beherrschenden Gesellschafter handelt, der aufgrund der Quote seiner Beteiligung oder seiner Position die Geschäfte der Gesellschaft oder die Gewinnausschüttung steuern oder in seinem Interesse maßgeblich beeinflussen kann. Der Auskunftsanspruch erstreckt sich in diesem Fall grundsätzlich auch auf die Gewinnermittlung der Gesellschaft.
Soweit der Gesellschafter/Mitgesellschafter die Gewinnermittlung (Einnahmen und Ausgaben der Gesellschaft) in der Auskunft darzustellen hat, muss er nach Auffassung des Gerichts grundsätzlich auch die Gesellschaftsverträge bzw. die Gesellschafterbeschlüsse vorlegen, die die Gewinnverteilung unter den Gesellschaftern regeln. Das Interesse eventueller Mitgesellschafter an der Geheimhaltung von Gesellschaftsverträgen und an der Gewinnermittlung des Unternehmens hat in der Regel hinter den Auskunftsanspruch zurückzutreten.