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2023

Elektronische Textform ersetzt keine Schriftform

Bei vor dem 01.01.2021 geschlossenen Architektenverträgen bedurfte die Honorarvereinbarung zur Wirksamkeit der Schriftform. Das bedeutet, die Parteien mussten die Vereinbarung eigenhändig unterschreiben. Nur die qualifizierte elektronische Form konnte die geforderte Schriftform ersetzen. Hierfür war das elektronische Dokument allerdings mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Die einfache E-Mail war nicht ausreichend. Entsprechend urteilte das OLG München (27 U 3936/16) und stellte die Unwirksamkeit einer vor dem 01.01.2021 per E-Mail geschlossenen Honorarvereinbarung fest. Der BGH bestätigte die Entscheidung jüngst, indem er eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil zurückwies. Bei Verträgen ab dem 01.01.2021 ist für die Wirksamkeit der Honorarvereinbarung die Textform – sprich auch die Vereinbarung per E-Mail – ausreichend. Fehlt es an einer wirksamen Honorarvereinbarung, gilt für alte Verträge der jeweilige Mindesthonorarsatz und für neue Verträge ab dem 01.01.2021 der jeweilige Basishonorarsatz als vereinbart. Im Ergebnis hat sich die Rechtsfolge einer unwirksamen Honorarvereinbarung damit nicht geändert.

Für Fragen zu diesem Thema steht Ihnen Markus Kitzenmaier gerne zur Verfügung.

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