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2017

Elternzeit darf beim Massenentlassungsschutz nicht zu Nachteilen führen

Nachdem das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 08.06.2016 ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 25.04.2013 wegen Verletzung der Grundrechte aufgehoben hatte, hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 26.01.2017 neu entschieden. Das Bundesverfassungsgericht hatte gerügt, es führe zu einer unzulässigen Benachteiligung einer Arbeitnehmerin wegen der von ihr in Anspruch genommenen Elternzeit und wegen ihres Geschlechts, wenn ihr der Schutz vor Massenentlassungen versagt werde, weil das Abwarten der wegen der Elternzeit notwendigen behördlichen Bestimmungen zur Kündigung dazu geführt habe, dass die Kündigung erst nach Ablauf des 30-Tage-Zeitraums erklärt wurde. In diesen Fällen gelte der 30-Tage-Zeitraum auch dann als gewahrt, wenn die Antragstellung auf Zustimmung der zuständigen Behörde zu der Kündigung innerhalb dieses Zeitraums erfolgt sei. Das Bundesarbeitsgericht hat sich deswegen – erneut – mit der Kündigung gegenüber einer Arbeitnehmerin beschäftigt, die sich zur Zeit der durchgeführten Massenentlassungen in Elternzeit befand. Das Arbeitsverhältnis war wegen der Elternzeit erst nach Ablauf des maßgeblichen Zeitraums von 30 Kalendertagen gekündigt worden. Die der Massenentlassung unterfallenden Kündigungen der übrigen Arbeitnehmer hatten sich mangels einer ordnungsgemäßen Konsultation des Betriebsrats als unwirksam erwiesen. Damit war nun auch die Kündigung gegenüber der Arbeitnehmerin als unwirksam anzusehen.

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