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2018

Entgeltlicher Architektenauftrag bei Verwertung der Planungsleistung

Ist kein schriftlicher Architektenvertrag geschlossen, kann es zum Streit zwischen den Parteien kommen, ob überhaupt vergütungspflichtige Architektenleistungen beauftragt wurden. Die Grenze zwischen vergütungspflichtigem Auftrag und kostenloser Akquise ist dabei fließend und richtet sich nach dem jeweiligen Einzelfall. Auch die neue Zielfindungsphase wird solche Streitigkeiten aller Voraussicht nach nicht beseitigen können. Das OLG Stuttgart hat in einer aktuellen Entscheidung (Az. 10 U 80/17) allerdings klargestellt, dass von einer rechtsgeschäftlichen Bindung des Auftraggebers an eine vergütungspflichtige Beauftragung des Architekten jedenfalls dann auszugehen ist, wenn der Auftraggeber die Planung des Architekten für sich verwertet. Dies kann auf unterschiedlichen Wegen erfolgen. So verwertet der Auftraggeber bereits, wenn er Planunterlagen des Architekten bei Behörden einreicht oder er dessen Planungsleistungen zur Leistungserbringung gegenüber seinem eigenen Auftraggeber inhaltlich unverändert übernimmt. Das OLG Stuttgart machte deutlich, dass ein Architekt grundsätzlich nur für eine begrenzte Zeit und nur im begrenzten Umfang bereit sein wird, unentgeltliche Leistungen im vertragslosen Zustand für einen Auftraggeber zu erbringen. Mit der Entscheidung des OLG zugunsten des Architekten wird der Bereich der vergütungsfreien Architektenleistungen zwar eingeschränkt. Ein Ende der vergütungslosen Akquise ist mit dem Urteil aber nicht verbunden.

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