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2019

Enthaftender Bedenkenhinweis unter Gesamtschuldnern

Der Auftragnehmer hat seinen Auftraggeber im Falle von Bedenken gegen die geplante Ausführung umfassend auf etwaige Verstöße gegen anerkannte Regeln der Technik und die daraus folgenden Risiken aufzuklären. Das OLG Rostock hatte sich nun mit der Bedeutung des Bedenkenhinweises in der besonderen Konstellation eines Innenausgleichs unter Gesamtschuldnern zu befassen (4 U 147/14). Gegenstand des Prozesses war eine Regressforderung des bauüberwachenden Planungsbüros bei dem ausführenden Unternehmer für fehlerhafte Fliesenarbeiten auf einem zu nassen Anhydritestrich. Das Planungsbüro war hierfür in einem Vorprozess seinerseits vom Auftraggeber in Haftung genommen worden und verlangte nun volle Kostenübernahme durch den Fliesenleger. Dieser wendete allerdings zu Recht ein, dass er zwar nicht den Auftraggeber, wohl aber das Planungsbüro über die Bedenken hinsichtlich dieser Ausführung hingewiesen hatte. Da sich das Planungsbüro diesem Bedenkenhinweis verschloss und trotzdem die Ausführung anordnete, kann es nun nicht Regress beim ausführenden Unternehmer nehmen. Das OLG Rostock wies die Klage ab.

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