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2020

EuGH lässt Anwendbarkeit des HOAI-Preisrechts zwischen Privaten offen   

Bislang ist streitig, ob die verbindlichen Mindest- und Höchstsätze der HOAI zwischen Privaten weiter gelten. Der EuGH (C-137/18) entschied nun, dass eine nationale Regelung unionsrechtswidrig ist, wenn diese verbietet, in Verträgen mit Architekten oder Ingenieuren Tarife zu vereinbaren, die darin vorgegebene Mindestsätze für Honorare unterschreiten. Damit bekräftigte der EuGH seine Entscheidung im Vertragsverletzungsverfahren vom 04.07.2019 (C-377/17) und bestätigte, dass die verbindlichen Mindest- und Höchstsätze der HOAI gegen EU-Recht verstoßen. In der aktuellen Entscheidung hatte der EuGH über eine Vorlagefrage des LG Dresden (6 O 1751/15) zu entscheiden, welche noch vor der Entscheidung im Vertragsverletzungsverfahren aus 2019 eingereicht wurde. Das LG Dresden wollte vom EuGH wissen, ob ein nationales Mindestsatzgebot, wie es die HOAI vorsieht, gegen EU-Recht verstößt. Wer erwartet hatte, dass der EuGH in seiner aktuellen Entscheidung zum Meinungsstreit der Oberlandesgerichte Stellung nimmt, ob die verbindlichen Mindest- und Höchstsätze der HOAI in einem Rechtsstreit zwischen Privaten weiter gelten, wurde enttäuscht. Die Vorlagefrage des LG Dresden war so formuliert, dass der EuGH diesen Punkt offenlassen konnte. Der Meinungsstreit der Oberlandesgerichte über die Anwendbarkeit des HOAI-Preisrechts zwischen Privaten wird damit wohl fortgeschrieben werden, bis der BGH entscheidet oder der EuGH erneut mit einer Vorlagefrage eines deutschen Gerichts konfrontiert wird, die konkret nach der Anwendbarkeit der HOAI-Mindest- und Höchstsätze zwischen Privaten fragt.

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